Frischling - Frvhnablösung.
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Frischling, wird ein junges wildes Schweln genannt, bis es 1 Jahralt ist; im 2ten Jahre heißt es ein überlaufener Frischling; im 3ten Jahrezweijähriger Keiler oder Bache; im 4ten Jahre dreijähriger Keiler oder Ba-che; im 5ten Jahre angehender oder vierjährige Bache, und im 6len JahreHauptschwein o-er sehr starke Bache. Dreijährige und altere Keiler werdenhauende Schweine genannt, und zweijährige und ältere Sauen nenntman im Allgemeinen grobe Sauen.
Frohnablösirng. So wie die allgemeine Dienstpflicht, in welcherdie Bauern gegen ihre'Gutsherrschast standen, auch vom Staate benutztwurde, um dieser Klasse der Einwohner Arbeiten aufzuerlegen, zu wel-chen eine Masse von Kräften gehörte, und woraus die Hoheitsdiensteoder Hvheitsfrohnen entstanden, so war gewiß auch das Leibeigenschaftsver-hältniß die Ursache zur Entstehung der gutsherrlichen Frohnen, auch Ro-bot, Schaarwerke, Herrn - oder Hofdjenste genannt. Der Leibeigeneward gleich dem Gesinde zur Bestellung der herrschaftlichen Felder gebraucht,und da es dem Gutsherrn lästig war, ganze Familien und viele Familien! aus seiner Wirthschaft zu erhalten, so überließ er ihnen Ländereien zur ei-genen Bestellung, und um daraus den nöthigen Lebensunterhalt zu erwer-ben. Sie mußten nun alle Kräfte zur Bearbeitung der herrschaftlichen Fel-der verwenden, und der Gutsherr ließ ihnen nur so viel Zeit, daß sie auchihr eigenes Feld bebauen konnten; er gab ihnen Ackergeräts) und Vieh (dieHoftvehr), womit sie die herrschaftliche Arbeit lieferten, und nebenbei ihreeigene Wirthschaft betrieben, die aber der Herrschaft verblieben, und ließihnen den Gewinn, den sie von ihren Ländern zogen. In diesem Zustande! finden wir die Leibeigenen Wendischer Art, bis die Staatsgewalt ihre Lagej nach und nach verbesserte. Bei der deutschen Leibeigenschaft war schon frü-her durch das Beispiel der geistlichen Stiftungen und hauptsächlich durchdas Entstehen der Städte, welche die sich zu ihnen flüchtenden Leibeigenenin Schutz nahmen, ein milderes Verhältniß eingetreten, und auch die Dienstenicht in dem ganzen Umfange der Kräfte des Leibeigenen gefordert, viel-mehr leistete er weniger Dienste von seiner Stelle und gab dagegen mehrZinsen und Naturalabgaben. Dieses Beispiel wirkte auf die Freien,welche auch Ländereien von den großen Gutsbesitzern annahmen, und aufförmliche Contracte sich verpflichteten, Naturalabgaben und Zinsen zu ent-richten und Dienste zu leisten. Der Gutsherr brauchte die Dienste zur Be-stellung seiner Felder, der Bauer erübrigte Zeit genug bei Bestellung seineskleinen Besitzthums, und es schien ihm daher angemessen, seine Pflichtdurch Anwendung seiner persönlichen und der Kräfte seines Viehes abzutra-gen, statt der baaren Zinsen, die bei der Seltenheit des Geldes und demMangel des Verkehrs oft fast unerschwinglich und statt der Naturalabgaben,die ihm bei Mißwachs und Theurung nicht minder lästig waren. Diel strenge unterschiedenen Verhältnisse der leibeigenen und freien Bauern, welchegutsherrliche Ländereien vertragsmäßig benutzten, verschmolzen aber zuletztdergestalt zu einer gewissen Hörigkeit, daß man nicht mehr den Ursprung- ihrer Verbindlichkeit unterscheiden konnte, sondern Landesgewohnheit undLandesgesetze ein gleichförmiges Verhältniß eingeführt hatten, welches auchnach und nach aufgehoben ward. An sich hat ein Dienstcontract, vermögedessen der Grundeigenthümer Ländereien fortgab. und sich dagegen Zinsen,Zehnten, Feld - und Wirthschaftsdienste versprechen ließ, nichts Gehässiges,und verletzt auch nicht die natürliche Freiheit; auch waren sie gewiß an-