Band 
Erster Theil.
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2. Zweck des Staates.

Der Zweck, auf welchen in uns alle Anlagen und Triebehindeuten, und mit dessen Vernichtung sich auch unser mensch-liches Daseyn schließen würde, nämlich zu leben, und sichals Das zu erhalte», was man nach der Natur al-ler beiwohnenden Anlagen ist, und, der Vernunft ge-mäß, seyn soll — dieser Zweck, sage ich, ist im Standeder Gesellschaft so heilig, als im Stande der Einsamkeit.Denn um dieses Zweckes willen tritt der Einsame in dieGesellschaft.

Dieser Zweck, dieses natürliche (also nothwendige,nicht selbstersonnene) Befugniß, zu bleiben und zu werden,was der Mensch durch seine Organisation ist und werdensoll, ist das große Grund- und Urrecht des Menschen.

Er hat also das unveräußerliche Recht zur Erhaltungund Ausbildung seiner Sinnlichkeit, das Recht, Leben, Ei-genthum, Wohlseyn u. s. f. zu erhalten, zu befördern.

Zweitens, Recht zur Erhaltung und Ausbildung dermoralischen Natur» Freiheit der Tugend, Ausübungsrechtder Sittlichkeit.

Drittens, Erhaltung und Ausbildung seiner intellektuel-eln Natur, Freiheit des Denkens, Glaubens u. s. w.