Band 
Erster Theil.
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rr. Anordnung des Staats.

Da alle Menschen sich im Bezug auf den Menschen-zweck gleich organisirt sind (die Grade der Anlagen ausge-nommen), so sind sie sich im Bezug ihrer Rechte, oder aufihre Anforderungen an Das, was der Staat ihnen gewährenmuß und soll, vollkommen urrechtlich gleich.

Jedes Mitglied des Staats muß folglich durch denStaat mit allen übrigen Gliedern in gleichenStand ge-setzt werden, seinen Zweck, als Mensch, zu erreichen.

Zu den Vortheilen, welche hieraus, und durch die Ver-bindung der Gesellschaft überhaupt entspringen, dürfen nichtgezählt werden solche, welche von einzelnen Personen durchbesondern Fleiß oder besondere Talente und Fertigkeiten,ohne Nachtheil der andern Individuen, gewonnen werden(als Vermögen, Ehre u. s. f.); denn diese gewährt nichtder Staat an und für sich, sondern das verschiedene Talentder Menschen.

Jedes Beisammenleben und Gemeinsamhandel» einerMenge macht eine Ordnung in demselben nothwendig; noth-wendig, daß die Gesellschaft, zur Erreichung ihres Zwecks,