Band 
Erster Theil.
Seite
159
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führung, das heißt, zu einer Regierung, deren Basts urrecht-ltche Gleickheit, deren Ziel vollkommene Freiheitder Gesellschaft ist: — eine gesetzgebende» eine rich»Lende «nd eine vollstreckende Gewalt.

Die gesetzgebende Gewalt ist nothwendig, nach denBedürfnissen der Gesellschaft Ordnungen zu veranstalten»Ein gesetzloser Staat ist kein Staat.

Die gesetzgebende Gewalt ist selbst den Gesetzen unter»worfen. Um die Glieder der Gesellschaft nach den gegebe-nen Vorschriften zu richten, um zu verhüten, baß keine Aus-nahmen von, Gesetz (Privilegien) entstehen, welche der Frei-heit des Ganzen nachtheilig wäre», ist nothwendig eine rich-tende (oder beurtheilende) Gewalt.

Die Gesetze endlich selbst anzuwenden, um durch ste öf-fentliche Ordnung oder Sicherheit des StaatSzwecks zu er-