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Rechte genießt, trägt auch die meisten oder schwerstenPflichten.
Eben diese Gleichheit der Rechte und Pflichten schließtauch in sich die Gleichheit aller Bürger vor dem Tribunaldes Gesetzes, so daß dieses Jeden mit gleicher Kraft vor demUnrecht schützt, als wegen Unrechts straft.
Die Gleichheit der Reckte und Pflichten zu befördern,muß nicht ein Theil der Gesellsckaft zum Schaden eines an-dern Vorrechte behaupten. Der Staat darf, als Staat,keinem Gliede, keiner Volksklasse mehr oder weniger Mittelund Gelegenheit geben, den Menschenzweck zu erreichen,denn den andern.
Es ist also dem Staatszweck entgegen, wenn z. B.durch gesetzliche Institutionen die vorzüglicksten Besitzungenund Rechte zum Eigenthum einer gewissen Volksklasse wer-den, woran kein anderer Bürger Theil nehmen darf; wennder Reichthum gesetzlich nur einer einzigen Klasse desVolks aus offenen, weiten Quellen zufließen kann, tnzwi-scken der andere Theil kaum die ersten Bedürfnisse zu stillenMittel behält.
ES ist unbillig und grausam, die Rechte ungleich aus-zutheilen, aber noch grausamer, eben so auck mit den Pflich-ten zu verfahren; zum Beispiel, den Armen, wie den Rei-chen mit gleichen Abgaben zu beschweren; oder Lasten des