Keine Ehre, keine Schande, einem verdienstvollen oberverbrecherischen Mitgliede ertheilt, kann vernunftgemäß erb-lich seyn. Ehre und Schande der Däter darf nicht auf Kin-der fortgepflanzt werden. Wenn hier Ausnahmen erlaubtseyn dürften: so fänden fle allein bei denjenigen Wohltha-ten oder Belohnungen statt, die der Staat d.m Verdiensteweiht, ohne daß sie die Rechte Anderer kränken, oder Vor-rechte enthalten.
Ist es etwas mehr, denn blödsinnige Barbarei, dieVerdienste der Vorfahren den Enkeln anzurechnen, und dieBelohnungen von jenen durch Vorrechte für diese zu ver-erblichen?
Ist es mehr, denn ein schändlicher Diebstahl am Eigen-thum der Familien, wenn Verbrecher mit Konfiszirung ih-res Vermögens bestraft, und die schuldlosen Kinder undVerwandten dessen beraubt werden, was ihr rechtmäßige-Eigenthum war und bleiben, oder werden sollte?
Die bürgerliche Freiheit darf durch die Gesetzgebungschlechterdings an keinen bestimmten Grad festgebundenwerden, sondern soll eine fortschreitende Annäherung zurvollkommenen Freiheit seyn, und dieser Vollkommenheit,vermöge der Verfassung, entgegenreifen können.
Wird die bürgerliche Freiheit bis zu einem gewissenGrad vorgelassen, und dann durch Gesetze gehemmt, so sinkt