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die Nation eben so sehr in die Sklaverei unter, als sie inder Kultur emporsteigt. Der Freiheit zur Selbstentwickelunglassen sich keine Grade bestimmen, ohne sie zu vernichten.
Ein Anderes ist es mit der Wahl der Mittel, zur Be-friedigung der Bedürfnisse des dreifachen Lebens. Diesekönnen allerdings bestimmt werden. Die Freiheiten undRechte der Individuen im Stande der Gesell-schaft dürfen einander nur begrenzen, aber nieeinander zerstörend durchkreuzen.
Wenn eine Regierung die Denkfreiheit oder Glaubens-freiheit des Volkes durch Edikte oder symbolische Vorschrif-ten einschränkt: so verletzt sie, mit dem Unrecht der Mensch-heit, den Zweck des Staats. Sie war nur befugt, zu sor-gen, daß keine dem Zweck deö Menschen und des Staatswiderstreitende Meinung oder Religion thätig werde.
Staaten, in welchen man eine herrschende Religion(ecdeeis triumplisn«, ciominsn») und eine unter lästigen Be-dingungen geduldete (ecelesis pressn) wahrnimmt, sind indieser Hinsicht barbarisch geordnet, das heißt, vernunftwidrigund unsittlich. Denn Gesetze sind unsittlich, wenn sie zurUnsittlichkett (z. B. Heuchelei in Glaubenssachen) zwingen,oder Das an einem Menschen strafen, wofür er nichts kannund wodurch er weder sich noch Andern schadet (z. B. seineUeberzeugung). Gesetze sind vernunftwidrig, wenn sie et-