Band 
Erster Theil.
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was gebieten, was Beamte nicht vollziehen können (z. B.Aenderung des FürwahrhaltenS und Wissens).

Das Volk, als Unterthan selbstbewilligter, vernunft-mäßiger Gesetze, ist verpflichtet, diesen zu gehorchen, und dieverordneten Gewalten in ihrem Geschäft zu unterstützen.ES hat aber von der andern Seite allerdings das Recht,seine Meinungen über Mangel der Regierung, oder Ausbes-serung erwiesener Fehler zu offenbaren, doch immer mit der-jenigen Achtung, welche die Nation sich selbst schuldig ist.

Der Landesherr (Fürst, Volk u. s. w.) hat das Recht,die Regierung zur Rechenschastsablegung zu fordern, weildie Individuen der öffentlichen Verwaltung nicht Herren«der Eigenthümer des Landes, sondern Diener, Verwalterder herrschaftlichen Rechte sind. Gesetzgeber, Richter undVollstrecker der Gesetze müssen die Gründe ihrer Handlun-gen, in sofern diese nicht von der Art sind, daß ihre Be-kauntwerdung vor der Zeit dem Guten der Sache schadet,mit jeder Handlung zugleich entwickeln; ein car tel sst notrsdon plaisir ist ein zureichender Grund für Sklaven, das ist:Halbmenschen.