16S
Der Landesherr hat das Recht, die Staatsform, sobalddiese den Zweck der Gesellschaft nicht erreicht, oder ihn wohlgar zerstört, zu verwandeln.
II. Im Bezug auf das Aeußere, oberauf die Verhältnisse des Staates zu andernStaate n.
Mehre größere und kleinere, von einander unabhängigeReiche eristiren außer und neben einander. — In sofern siealle einen gleichen Grad der Kultur genössen, würden sieauch alle einen und denselben Staatszweck, mithin auch,dem Wesentlichen nach, einerlei Gesetzgebung haben. In denRechten der Menschheit sind immer auch die Rechteder Völker.
Weil aber die verschiedenen Nationen schwerlich aufgleicherhabencn Stufen der Bildung stehen dürften, und,wenn dieses auch wäre, demungcachtet das Interesse derRationen feindselig zusammen treffen kann; weil ferner indergleichen Kollisionen nicht immer der Ausspruch einesSchiedrichters genehmigt werden, oder auch nur vorhandenseyn würde: so leben die Staaten gegen einander, wie In-dividuen im gesellschaftlichen Zustande, wo jedes fürrigeue Sicherheit wachen und handeln muß.