Alle diese und andere Städte, welche hier und dort ent-standen, wenn ein offener Flecken ummauert und befestigtward, empfingen für ihr Gemeinwesen ähnliche Einrichtun-gen und Rechtsame, wie schon ältere Städte in Deutschlandhatten. Der Landmann und Handwerker, welcher fich in derStadt niederließ, erhielt Bürgerrecht, mußte zur Vertheidi-gung Spieß und Degen führen, zu den Ausgaben teilen undsteuern und einen Eimer halten, bei Feuersbrünsten zu lö-schen; denn die Häuser in Städten waren noch von Holzgebaut, wie in Dörfern. Zu großen Angelegenheiten warbdie Bürgergemeinbe versammelt, die besondere Verwaltungdes gemeinen Wesens aber einem Rath überlassen, welchendie Bürgerschaft wählte; an der Spitze des Stadtraths standein Schultheiß oder Bürgermeister. Geringe Händel wur-den vor Rath abgethan; das hohe Blutgericht aber führteder Reichsvogt, oder der Stadthalter des AbteS oder desGrafen, oder wer sonst der Stadt Oberherr seyn mochte.
Sicherheit hinter den Ringmauern gegen feindliche An-fälle lockte viel Volks in die Städte; die Menge des Volksaber brachte Gewerb und Handthierung und Kunstfleiß undHandel auf. Es wurden Märkte gehalten, wo der Sand-mann verkaufte, was seine Felder und Heerden Ueberflußgaben, und der Städter vertauschte dafür die Waaren, welcheer in seiner Werkstatt bereitete. Das machte die Bürger-schaften wohlhabend und erfinderisch; ihr Wohlstand machtesie gesitteter; ihre Eintracht und Stärke machte sie achtbarden Herren und Adelichen, die in den Gauen umher auf ein-samen Schlössern und Burgen saßen. Gern kehrten zu denStädten die Herzoge, Könige und Kaiser auf Reisen ein,und thaten fih gütlich bei ihnen, und beschenkten sie dankbarmit Rechtsamen und Freiheiten.