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Ueber den Entwurf eines Reichs-Eisenbahn-Gesetzes und dessen Unzulässigkeit / von Moriz Mohl
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Schon die Verfassung des norddeutschen Bundes von 1867 enthieltüber die Eisenbahnen, die Wasser- und Landstraßen im Wesentlichen diegleichen Bestimmungen wie die jetzige Reichsverfassung (von den vertrags-mäßigen Ausnahmen für Bayern abgesehen). Sie zählte in Art. 4 unterden der Beaufsichtigung Seitens des Bundes und der Gesetzgebungdesselben unterliegenden Gegenständen" auch auf:8) das Eisenbahn-wesen und die Herstellung von Land- und Wasserstraßen im Interesse derLandesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs:" Daß sie damitnicht gemeint sein konnte noch war, den ganzen Fluß-, Kanal-, Eisenbahn-und Chausseebau und alles auf diese Verkehrswege Bezügliche der Ver-fügung der Reichsorgane zu unterwerfen, dieß wurde zweifellos als selbst-verständlich betrachtet, und wenn es noch eines Beweises dafür bedürfte,so läge er in der Thatsache, daß es auch in der Anwendung nicht ge-schah. Allein die Verfassung sorgte überdieß ausdrücklich selbst dafür,daß kein gegründeter Zweifel darüber sein kann, was sie in Beziehungauf Eisenbahnen sich als Reichssache gedacht hatte. Denn wie sie fürandere Gegenstände der Bundeszuständigkeit, sofern diese nicht mit ihrerAufzählung in Art. 4 erschöpfend bezeichnet war, in besonderen Ab-schnitten (z. B. für Zoll- und Handelswesen, Post- und Telegraphenwesen,Marine und Schifffahrt, Consularwesen, Bundeskriegswesen, Bundes-finanzen) die näheren Bestimmungen traf, so hat sie auch in einem be-sonderen AbschnittVII. Eisenbahnwesen", Art. 4147, das staatsrecht-liche Verhältniß des Reichs zu dem Eisenbahnwesen geregelt.

Um in dieser Frage von größter Tragweite für die Rechte, volkswirth-schaftlichen und finanziellen Lebensinteressen der deutschen Staaten, ihrerLänder und Angehörigen, jeden Unbefangenen zu überzeugen, was in derSache verfassungsmäßigen Rechtens ist, und wie weit der Entwurf einesReichs-Eisenbahn-Gesetzes und vollends gar seine Motive darüber hinaus-gehen möchten, sehen wir uns genöthigt, den Inhalt dieses AbschnittsVII. der Reichsversassung hier mitzutheilen. Er lautet:

Art. 41. Eisenbahnen, welche im Interesse der Vertheidigung Deutschlandsoder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs sür nothwendig erachtet werden, könnenkraft eines Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch der Bundesglieder,deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte,