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für Rechnung des Reichs angelegt oder an Privatunternehmer zur Ausführungconcessionirt und mit dem Expropriationsrechte ausgestattet werden.
Jede bestehende Eisenbahn-Verwaltung ist verpflichtet, sich den Anschluß neuangelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen.
Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahn-Unternehmungenein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel- oder Concurrenzbahneneinräumen, werden, unbeschadet bereits erworbener Rechte, für das ganzeReich hiedurch aufgehoben. Ein solches Widerspruchsrecht kann auch in den künftigzu ertheilenden Concessionen nicht weiter verliehen werden.
Art. 42. Die Bundesregierungen verpflichten sich, die deutschen Eisenbahnenim Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten und zudiesem Behuf auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen anlegenund ausrüsten zu lassen.
Art. 43. Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung übereinstimmendeBetriebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahnpolizeireglements einge-führt werden. Das Reich hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisenbahn-Verwal-tungen die Bahnen jederzeit in einem die nöthige Sicherheit gewährenden baulichenZustande erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Ver-kehrsbedürfniß es erheischt.
Art. 44. Die Eisenbahn-Verwaltungen sind verpflichtet, die für den durch-gehenden Verkehr und zur Herstellung in einander greifender Fahrpläne nöthigen Per-sonenzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigungdes Güterverkehrs nöthigen Güterzüge einzuführen, auch directe Expeditionen imPersonen- und Güterverkehr, unter Gestattung des Ueberganges der Transport-mittel von einer Bahn auf die andere, gegen die übliche Vergütung einzu-richten.
Art. 45. Dem Reiche steht die Controls über das Tarifwesen zu.
Dasselbe wird namentlich dahin wirken:
1) daß baldigst auf allen deutschen Eisenbahnen übereinstimmende Betriebs-reglements eingeführt werden;
2) daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt, ins-besondere, daß bei größeren Entfernungen für den Transport von Kohlen,Coaks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln und ähn-lichen Gegenständen ein dem Bedürfniß der Landwirthschaft und Industrieentsprechender ermäßigter Tarif, und zwar zunächst thunlichst der Ein,psennigtarif eingeführt werde.
Art. 46. Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicherTheuerung der Lebensrnittel, sind die Eisenbahn-Verwaltungen verpflichtet, für denTransport, namentlich von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln, zeitweiseeinen dem Bedürfnisse entsprechenden, von dem Kaiser auf Vorschlag des betreffendenBundesrathsausschuffes festzustellenden, niedrigen Spezialtarif einzuführen, welcherjedoch nicht unter den niedrigsten auf der betreffenden Bahn für Rohprodukte gel-tenden Satz Herabgehen darf.