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Die vorstehend, sowie die in den Artikeln 42 bis 45 getroffenen Bestimmungensind auf Bayern nicht anwendbar.
Dem Reiche steht jedoch auch Bayern gegenüber das Recht zu, im Wege derGesetzgebung einheitliche Normen für die Construction und Ausrüstung der für dieLandesvertheidigung wichtigen Eisenbahnen aufzustellen.
Art. 47. Den Anforderungen der Behörden des Reichs in Betreff der Be-nützung der Eisenbahnen zum Zweck der Vertheidigung Deutschlands haben sämmt-liche Eisenbahn-Verwaltungen unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist dasMilitär und alles Kriegsmaterial zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern.
Außer den erwähnten Ausnahmen für Bayern wurde für Württem-berg in dem Protocoll vom 25. November 1870 zu seinem Vertrag überAnschluß an das Reich,
„zu Art. 45 der Verfassung anerkannt, daß aus den Württembergischen Eisen-bahnen bei ihren Bau-, Betriebs- und Verkehrs-Verhältnissen nicht alle in„diesem Artikel aufgeführten Transportgegenstände in allen Gattungen von„Verkehren zum Einpsennigsatze befördert werden können,"
eine Bestimmung, welche ihren Grund in dem Umstände hat, daß diesesLand vermöge feiner gebirgigen Beschaffenheit unvermeidlich theuer zuballende und zu betreibende Bahnen hat.
Dieß ist, was die Reichsverfassung und die Anschlußverträge überdas staatsrechtliche Verhältniß des Reichs zum Eisenbahnwesen bestimmen.
Was den Bau und Betrieb von Staatsbahnen und die Entscheidungüber Gesuche zur Concessionirung von Privatbahnen betrifft, so ließ dieReichsverfassung die Rechte der deutschen Staaten in dieser Beziehungim Allgemeinen unberührt, soferne die Bauvorschriften und Betriebs-reglements u. s. w. den Reichsbestimmungen entsprechen. Nur Eisen-bahnen, welche im Interesse der Vertheidigung Deutschlands oder imInteresse des gemeinsamen Verkehrs für nothwendig erachtet werden,sollen, wie wir sahen, kraft eines Reichsgesetzes, und zwar, wiedieß in der Natur der Sache liegt, kraft eines besonderen Gesetzes fürdie betreffende Bahn, auch gegen den Widerspruch der Bundesglieder,deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, für Rechnung des Reichesangelegt, oder an Privatunternehmer concessionirt werden können, einFall, welcher selbstverständlich nicht vorliegt, wenn der betreffende Staaterklärt, die Eisenbahn selbst bauen zu wollen, und übrigens überhauptnicht leicht vorkommen kann, noch bis jetzt irgendwo eingetreten ist.