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Ueber den Entwurf eines Reichs-Eisenbahn-Gesetzes und dessen Unzulässigkeit / von Moriz Mohl
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Diesem Artikel ist auch Bayern beigetreten, was diesem Bundesstaatewohl nach Jedermanns Ueberzeugung nicht eingefallen wäre, wenn ersein Bau- oder Concessionsrecht dabei für gefährdet erachtet hätte.

Im Uebrigen find es hauptsächlich folgende Seiten des Eisenbahn-wesens, in Beziehung auf welche die Gesetzgebung oder die Aufsicht desReiches verfassungsmäßig berufen ist oder sein kann, das Ihrige zu thun,und die letztere zum Theil bereits gethan hat.

Es ist erstens eine Wahrnehmung solcher gleichförmigen Bau-Grund-sätze und Betriebsmittel, welche die Sicherheit des Betriebs und die Mög-lichkeit eines durchgehenden Verkehrs verbürgen (Art. 43). Hiefür wurdegesorgt durch ein Bahnpolizei-Reglement vom 3. Juni 1870,mit einigen kleinen Abänderungen den 29. Dezember 1871 genehmigtvom Bundesrath und ausgeschrieben vom Reichskanzleramte. Von Würt-temberg ist uns bekannt, daß dieses Reglement theils bereits durchgeführt,theils, soweit dieß in baulicher Beziehung rc. nicht aus einmal möglichwar, in vorschriftsmäßiger Durchführung begriffen ist.

Es ist ferner die Ertheilung übereinstimmender Vorschriften für denBetrieb der Eisenbahnen, für die Rechte und Pflichten ihrer Verwaltungen,Beamten und des Publikums dabei (Art. 45). Diese Vorschriften wurdenin dem B e tri eb s - N e g l em e n t für die Eisenbahnen Deutschlandsvom 10. Jnni 1870 gegeben und mit einigen kleinen Modifikationenvom 22. Dezember 1871 vom Bundesrath beschlossen und vom Reichs-kanzleramte verkündigt. Von Württemberg ist uns ebenso bekannt, daßdieses Reglement ausgeführt ist. Ersetzt ist dieses Reglement durch einneueres, vom 1. Juli 1874 an in Wirkung tretendes, welches mit Oester-reich vereinbart ist.

Ein Drittes ist dieControle" (nicht Festsetzung) der Tarife unddieHinwirkung" aufmöglichste" Gleichförmigkeit und Herabsetzungderselben, und insbesondere auf thunlichste Einführung des Einpfennig-tarifs für die in Art. 45, und bei Nothständen eine zeitliche Tarifermäßi-gung durch kaiserliche Verfügung für die in Art. 46 gedachten Gegen-stände. Daß dem Reichskanzleramte eine nützliche Wirksamkeit in Be-ziehung auf hiezu geeignete Tariffragen schon bisher durch die Verfas-sung eröffnet war, dürfte daher wohl Niemand bezweifeln, wenn auch