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die Ausdrucksweise des Art. 45 der Reichsverfassung darüber keinemZweifel Raum geben sollte, daß es (von den Nothständen des Art. 4i>abgesehen) mehr von einer vermittelnden als von einer verfügenden Wirk-samkeit der Reichsorgane sich handeln kann, was schon bei der ungemei-nen Verschiedenheit der Terrain-, Bau- und Betriebs-, mithin Renta-Lilitätsverhältnisse und im Hinblick auf Concessionsbedingungen sich leichterklärt. Uebrigens drängt die eingetretene Erhöhung der Kohlen- undanderer Materialpreise, der Gehalte und Löhne u. s. w. jetzt bekanntlichje nach den Verhältnissen zu einer theilweisen Erhöhung der Tarife.
Die Bestimmungen in Art. 44 über die Pflichten der Eisenbahn-verwaltungen in Beziehung auf in einander greifende Fahrpläne im Per-sonen» erkehr und auf den Uebergang der Transportmittel von einer Bahnauf die andere haben durch die bestehenden Verträge und das praktischeBedürfniß wohl größtentheils mittelst der Vereins- und Verbandsthätig-keit und anderer Vereinbarungen ihre sachgemäße Ausführung im Lebenschon bisher erhalten, wie denn überhaupt der größte Theil dessen, wasdie Art. 42—45 der Reichsverfassuug enthalten, auf jenen Wegen seinenatürliche Erledigung im Voraus durch die betreffenden Staaten undGesellschaften gefunden hat.
Wegen der strategischen Rücksichten findet, wenn wir nicht irren,bei der Prüfung aller neuen Eisenbahnbauplane Seitens des Reichs-kanzleramtes eine Rücksprache mit den militärischen Autoritäten statt.Die Bestimmungen (Art. 47) in Beziehung auf die Benützung der Eisen-bahnen zum Zweck der Vertheidigung Deutschlands aber waren schon vovdem Beitritt Süddeutschlands zum Reiche bekanntlich in Süd und Nordallenthalben in vollster Wirksamkeit.
Das deutsche Eisenbahnwesen befand sich daher vor der Schaffungeines Eisenbahn-Amtes durch das Gesetz vom 27. Juni 1873, was diebestehenden Bahnen und ihren Betrieb betrifft, keineswegs in einem soungeordneten Zustande, wie man etwa glauben könnte, wenn man dieArtikel der Reichsverfassung darüber liest und sich vorstellen wollte, daßdies Alles aus einem chaotischen Zustande erst zu schaffen und zu ord-nen sei.
Jedenfalls läßt sich bezweifeln, ob nach Schaffung eines Reichs-Eisen-