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Ueber den Entwurf eines Reichs-Eisenbahn-Gesetzes und dessen Unzulässigkeit / von Moriz Mohl
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bahn-Amtes irgend ein zureichender Grund vorliegt, ein besonderes Reichs-Eisenbahngesetz, d. h. eine besondere Reichsverfassung für das Eisenbahn-wesen, zu erlassen, da wie wir sehen werden die Gefahr nur zunahe liegt, damit weit über die Reichsverfassung hinaus in die Rechteund innersten Lebensinteressen der deutschen Staaten unnöthig und nach-teilig einzugreifen, und ob es nicht besser wäre, sich einfach auf dieVollziehung der Bestimmungen der Reichsverfassung zu beschränken.

Ganz unzweifelhaft aber wäre es ein äußerster solcher Eingriff,wenn das Recht, über die Concessionirung von Privatbahnen zu ent-scheiden, den deutschen Staaten (über die Ausnahmsfälle des Art. 41der Reichsverfassung hinaus) entrissen und für die Reichsorgane confiscirtwürde.

Jedermann kennt den groben Unfug, welchen das Gründerthumund die Spekulation zu Berlin, wie zu Wien, in Nordamerika und einstin London, mit der Ausbeutung von Eisenbahn-Concessionen getriebenhaben. Der Herr Abg. Lasier hat sich in den Augen aller ehrlichenLeute einen unverwelklichen Lorbeer um die Stirne gewunden, indem erim preußischen Landtage diesen Krebsschaden aufdeckte und dadurch Ver-anlassung zu Niedersetzung einer Königlichen Commission gab, mit demZwecke, die Thatsachen zu untersuchen und die Mittel zur Abhilfe zuprüfen. Seine edlen Absichten sind bekanntlich auch nicht ohne Erfolggeblieben, obgleich das Uebel, das er so energisch und einsichtsvoll be-kämpft hat die Gesetzgebung und Regierung mögen sich noch so sehrbemühen, demselben vorzubeugen immer wieder Mittel finden wird,sich geltend zu machen, so lange noch Concessionen für Privatbahnenertheilt werden. Denn die Concessionen werden ja von Gründern in derRegel nur nachgesucht, von Spekulanten jeder Art nur zum Gegenstandihres Geschäftes gemacht, um sich damit möglichst zu bereichern, undso wenig man den Rouerien in dem Börsenwesen steuern kann, so wenigund noch unendlich weniger wird dies im Eisenbahn-Gründungswesen undin dem, was sich daran anschließt, je gelingen. Was aber in dieserBeziehung möglich ist, um den allergröbsten Unfug in gewissen Grenzenzu halten, dies kann nur auf dem Boden des eigenen Landes, durch seineRegierung und Volksvertretung geschehen. Diese allein sind berechtigt,