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Der Herr Abg. Elben, welcher den Gesetzentwurf, gewissermaßen alsdessen verantwortlicher Herausgeber, im Reichstage vertrat, sagte darüberin der Sitzung vom 17. Mai 1873:
„Die Antragsteller haben nun geglaubt, es sei an der Zeit, kräftiger„hervorzutreten und den Anstoß zu geben, daß zur Ausführung des„siebenten Kapitels etwas geschehe. Sie haben geglaubt, sich selbst ein„weises Maß der Beschränkung auferlegen zu sollen; sie haben geglaubt,„nicht weiter gehen zu sollen, als was an materiellem Rechte bereits in„der Reichs Verfassung steht. Sie haben deßhalb darauf ver-nichtet, den ersten Theil jenes Beschlusses des norddeut-schen Reichstages und des deutscheu Reichstages zur Aus-führung zu bringen. Sie glaubten, das Wesentlichste sei, ein„Amt zu schaffen, welches an der Spitze alles Desjenigen stünde, was„ferner zur Ausbildung des Eisenbahnwesens zu geschehen hätte. Wir„mußten deßhalb auch die Frage der Co ncessionirungen„bei Seite lassen, da die Reichsverfassung nur die„Zwangsconcessionirungen des Art. 41 kennt. Wir haben„uns strenge auf die Competenz des Reichstags beschränkt." (St. Prot.S. 707.)
Niemand hat ihm darin widersprochen. Auch der Herr Reichs-kanzler nicht, wenn er auch eine Ausdehnung seiner Machtsphäre aufdem Wege der Gesetzgebung in anspruchsloser Form als eine Zukunfts-frage andeutete, indem er in der Sitzung vom 28. Mai 1873 bemerkte:„Das Gebiet der Concessionen liegt mir vor der Hand noch nicht so„nahe bei diesem Gesetze,, wie das Gebiet der Betriebsregulirung. . . .„Das Wesentliche des ganzen Gesetzes liegt für die Reichsbehörde im„Art. 3 ... ., welcher in einem schüchternen, etwas verschämten Maße,„möchte ich sagen, der Reichsbehörde eine Executivgewalt, und, soweit die„Behörden der einzelnen Staaten sie jetzt bereits haben, eine Strafgewalt„beilegt und den Staatsbahnen gegenüber auf die Bundesverfassung ver-weist, d. h. auf einen im Ganzen ziemlich schwerfälligen Apparat.„Aber ich würde auch dieses Minimum schon mit Dank acceptiren, in„der Hoffnung, daß Ihre legislative Mitwirkung zur Weiterbildung, je„nachdem sich das Bedürfniß dazu zeigt, späterhin die Hand bieten werde.