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Ueber den Entwurf eines Reichs-Eisenbahn-Gesetzes und dessen Unzulässigkeit / von Moriz Mohl
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Der Herr Abg. Elben, welcher den Gesetzentwurf, gewissermaßen alsdessen verantwortlicher Herausgeber, im Reichstage vertrat, sagte darüberin der Sitzung vom 17. Mai 1873:

Die Antragsteller haben nun geglaubt, es sei an der Zeit, kräftigerhervorzutreten und den Anstoß zu geben, daß zur Ausführung dessiebenten Kapitels etwas geschehe. Sie haben geglaubt, sich selbst einweises Maß der Beschränkung auferlegen zu sollen; sie haben geglaubt,nicht weiter gehen zu sollen, als was an materiellem Rechte bereits inder Reichs Verfassung steht. Sie haben deßhalb darauf ver-nichtet, den ersten Theil jenes Beschlusses des norddeut-schen Reichstages und des deutscheu Reichstages zur Aus-führung zu bringen. Sie glaubten, das Wesentlichste sei, einAmt zu schaffen, welches an der Spitze alles Desjenigen stünde, wasferner zur Ausbildung des Eisenbahnwesens zu geschehen hätte. Wirmußten deßhalb auch die Frage der Co ncessionirungenbei Seite lassen, da die Reichsverfassung nur dieZwangsconcessionirungen des Art. 41 kennt. Wir habenuns strenge auf die Competenz des Reichstags beschränkt." (St. Prot.S. 707.)

Niemand hat ihm darin widersprochen. Auch der Herr Reichs-kanzler nicht, wenn er auch eine Ausdehnung seiner Machtsphäre aufdem Wege der Gesetzgebung in anspruchsloser Form als eine Zukunfts-frage andeutete, indem er in der Sitzung vom 28. Mai 1873 bemerkte:Das Gebiet der Concessionen liegt mir vor der Hand noch nicht sonahe bei diesem Gesetze,, wie das Gebiet der Betriebsregulirung. . . .Das Wesentliche des ganzen Gesetzes liegt für die Reichsbehörde imArt. 3 ... ., welcher in einem schüchternen, etwas verschämten Maße,möchte ich sagen, der Reichsbehörde eine Executivgewalt, und, soweit dieBehörden der einzelnen Staaten sie jetzt bereits haben, eine Strafgewaltbeilegt und den Staatsbahnen gegenüber auf die Bundesverfassung ver-weist, d. h. auf einen im Ganzen ziemlich schwerfälligen Apparat.Aber ich würde auch dieses Minimum schon mit Dank acceptiren, inder Hoffnung, daß Ihre legislative Mitwirkung zur Weiterbildung, jenachdem sich das Bedürfniß dazu zeigt, späterhin die Hand bieten werde.