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Ueber den Entwurf eines Reichs-Eisenbahn-Gesetzes und dessen Unzulässigkeit / von Moriz Mohl
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der Disconto-Gesellschaft und als Direktor der Berlin-Anhalt'schen Prwat-Eisenbahn thätig war.

Sehen wir nun in dem Entwürfe eines Reichs-Eisenbahn-Gesetzes,wie das Reichs-Eisenbahn-Amt seine Stellung zu der obersten und wich-tigsten aller Fragen im Eisenbahnwesen, der Frage vom Staats- oderPrivat-Eisenbahnsystem, und somit zum Concessionsrechte auffaßt.

II.

Was der Entwurf eines Reichs-Eisenbahn-Gesetzes in dieser Hinsicht beabsichtigt.

Wir haben uns vorbehalten, nachzuweisen, welche Stellung das imJahr 1873 geschaffene Reichs-Eisenbahn-Amt anstrebt. Wir fassen vorAllem einige Bestimmungen über die allgemeinen Befugnisse, welche dasselbebeansprucht, sowie über das Concessionswesen und den durchgehenden Ver-kehr ins Auge.

Man muß dabei unterscheiden zwischen dem Entwürfe des Reichs-Eisenbahn-Gesetzes und zwischen den demselben beigegebenen Motiven,welche sich wie der Weg verhalten zur Offenbarung des Gedankens, Zweckesünd Endzieles. Wer den Entwurf fest ins Auge faßt, hätte zwar überdessen Zwecke und Endziel sich auch seine Gedanken machen müssen; dochist mit Dank anzuerkennen, daß ihm diese geistige Arbeit durch die Motiveerspart und er durch ihre offene Darlegung vor jeder Möglichkeit desIrrthums bewahrt wird.

Der ß. 1 des Entwurfes lautet:

Die Aufsicht über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen im DeutschenReiche, auf denen im öffentlichen Verkehr Personen oder Güter mittelst Dampfkraftgegen Entgelt befördert werden, wird in den Grenzen dieses Gesetzes von derReichs-Eisenbahn-Centralbehörde (Reichs-Eisenbahn-Amt, bezw- Reichs-Eisenbahn-Hof) geübt.

Den Landes-Aufsichtsbehörden verbleibt die Ausübung der Aufsicht überden Bau und Betrieb der Eisenbahnen insoweit, als solche nicht der Reichs-Centralbehörde in diesem Gesetze besonders überwiesen, oder in Gemäßheitdesselben von ihr an sich gezogen wird.