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„Ueberall, wo in diesem Gesetze von der „„Aufsichtsbehörde"" die Rede ist,„wird darunter die Landesbehörde verstanden."
Was es mit diesen gesperrt gesetzten Worten auf sich hat, dieß er-gießt sich, zu allem Ueberfluß, noch aus folgenden M.
„s. 72. Außer den durch dieses Gesetz der Competenz des Reichs-Eisenbahn-„Amtes speciell überwiesenen Fällen übt dasselbe
„I) die allgemeine Aufsicht über die Staats- wie über die Privat-Eisenbahnen,und bildet
„2) die Beschwerdeinstanz für und gegen diese Eisenbahnen."
„Z. 73. Als Aufsichtsbehörde hat das Reichs-Eisenbahn-Amt
„1) für die Ausführung dieses Gesetzes, sowie der sonstigen auf das Eisenbahn-wesen bezüglichen Reichs- und Landesgcsetze Sorge zu tragen;
„2) die Abstellung der in Beziehung auf das Eisenbahnwesen her-vortretenden Mangel und Mißstände herbeizuführen.
„Dasselbe ist ferner befugt:
„3) nach seinem Ermessen einzelne der Reichsaufsicht überhaupt„unterliegende Zweige des Eisenbahnwesens seiner ausschließ-lichen Aufsicht allgemein zu unterwerfen."
Null soll aber nach Z. 1 der Bau und Betrieb aller Eisenbahnenin Deutschland mit Locomotivbetrieb für den öffentlichen Verkehr derAufsicht des Reichseisenbahnamtes unterliegen und dasselbe diese Aufsichtauch, soweit das Gesetz sie den Landesbehörden überläßt, an sich ziehenkönnen. Seine Competenz wäre also eine ganz unbeschränkte. Geradewie wenn eine Verfassungsurkunde die Rechte des Königs bestimmen undbeifügen wollte: „auch ist derselbe befugt, alle anderen öffentlichen Rechte„im Staate an sich zu ziehen." Wir wissen nicht, ob Rechtsgelehrte andem Entwürfe des Reichs-Eisenbahn-Gesetzes mitgearbeitet haben. Doch istuns vielleicht einiger Zweifel daran gestattet, da ein Jurist doch wohlbei den deutschen Bundesregierungen kaum eine solche Naivetät voraus-gesetzt haben dürfte, daß sie mit ihren staatlichen Rechten so den Kopfin einen Sack stecken werden, dessen Schnüre das Reichs-Eisenbahn-Amtjeden Augenblick zuzuziehen berechtigt wäre. Im klebrigen werden wiraus den Motiven noch weiter erkennen, wie es mit diesen Rechten derdeutschen Staaten überhaupt gemeint ist.
Sehen wir nun Einiges, was — nach Voraussendung des Vor-behalts in Z. 1, Alles an das Reichs-Eisenbahn-Amt nach dessen Belieben