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Ueber den Entwurf eines Reichs-Eisenbahn-Gesetzes und dessen Unzulässigkeit / von Moriz Mohl
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vor dem reinen Privatbahnsystem ebenso wie vordem reinen Staatsbahnsystem den Vorzug ver-dien t.

tabilität selbst zu bauen und zu betreiben, als ihnen einen sicheren Ertrag zu ge-währleisten und so die schlechten Chancen für sich und die guten für die Privat-gesellschaften vorzubehalten, so begann der preußische Staat, selbst Bahnen zu bauenund zu betreiben, erwarb auch theils das Eigenthum, theils die Verwaltung einerReihe von Privatbahnen, und hat bekanntlich diese Maßregeln finanziell und volks-wirthschastlich nichts weniger als zu bereuen Veranlassung gehabt. Seither sindallerdings wieder eine Reihe von Privatbahnen concessionirt worden und derSchwindel, welcher sich notorisch an solche Concessionen geheftet hat, ist bekanntlichGegenstand der denkwürdigsten Erörterungen und Beschlüsse im Abgeordnetenhause,sowie der vortrefflichen Schilderung in Laskers Rede vom 4. April 1873 im Reichs-tage und des dem Hause der Abgeordneten den 12. November 1873 von der K.Preuß. Regierung mitgetheilten Berichtes der Commission zur Untersuchung desEisenbahn-Concessionswesens geworden, welcher die durch das unendliche VerdienstLasker's an's Tageslicht gezogenen unsäglichen Mißbrauche in dem Gründerwesenauf's Eclatanteste erwiesen hat und jedem Staatsmanne und Volksvertreter zumStudium nicht genug empfohlen werden kann. (Nr. 11 der Drucksachen des Pr.Abg.-Hauses 1873/74. 4 Hefts.) Neuerdings aber nimmt bekanntlich der preu-ßische Staat die Anlage von Eisenbahnen aus staatlichen Mitteln in großartigemMaßstabe wieder auf, und der Gesetzentwurf der preußischen Regierung vom 5/8. Ja-nuar 1874, betreffend die Anlage von Eisenbahnen, schließt neben dem Bau vonStaatsbahnen und der Concession von Bahnen, welche die betreffenden Landes-theile durch ihre corporativen Verbände anzulegen wünschen könnten, zwar dieConcession von Aktienbahnen nicht aus, aber er bestimmt, daß der Staat alleconcessionirten Bahnen nach Verfluß von 30 Jahren, vom Tage der Wirksamkeitder Concession an, um den Schätzungswerth zu erwerben berechtigt ist, und daßdas Eigenthum der von ihm nicht früher erworbenen Bahnen ihm SO Jahre nachder Concession unentgeldlich zufällt und er die bewegliche Zubehör um denSchätzungswerth übernimmt. Wenn dieser Gesetzentwurf auch natürlich in diesenBeziehungen nicht rückwirkend sein soll, so beweist er doch unwidersprechlich, daßdie preußische Regierung von dem Grundsätze ausgeht, das Staatswohl erheische,daß dieses hochwichtige allgemeine Verkehrsmittel wenigstens allmälig möglichst inder Hand des Staates sich vereinige, daß somit eingemischtes Staats- und Pri-vatbahnsystem" nicht ihr Ziel ist. Der Verein deutscher P riv at-Eisenbahnenpetitionirte, nach der Zeitung des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen vom0. und 9. Mai, allerdings gegen diesen Gesetzentwurf des preußischen Handels-ministeriums und wünscht Alles dem Reichs-Eisenbahn-Amte unterstellt. Daß dieseActiengesellschaften sich einesgemischten Staats- und Privatbahnsystems erfreuen",ist selbstverständlich. Ein Anderes ist, ob von den Gründern, Eisenbahn-