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„ficht aber darauf, daß die Königl. Preußische Regierung die sofor-tige Regulirung des Eisenbahn-Concessionswesens für erforderlich er-achtete, hat die Reichsbehörde den prinzipiellen Bedenken gegen das der„preußischen Landesvertretung vorgelegte Gesetz keine Folge gegeben, ist„vielmehr davon ausgegangen, daß die Wahrnehmung des Concessions-„rvesens, unter gewissen, für die Reichsinteressen unentbehrlichen,„im Wesentlichen schon bisher zur Ausführung gebrachten, Vorbehal-ten vorerst den Bundesregierungen im bisherigen Umfange zu be-„lassen sei* *).
„Sollten demnächst die Factoren der Reichsgesetz-„gebung die Uebertragung des Eisenbahn-Concessions-„wesens an die Reichsbehörde beschließen, so würde die„Ausführung dieses Beschlusses unschwer zu bewirken sein.„Denn auch in diesem Falle würde die Mitwirkung der Landesregie-rungen in Bezug auf die Vorbereitung der schließlich vom Reiche zu„treffenden Entscheidungen in erheblichem Maße in Anspruch zu nehmen„sein, das Reichs-Eisenbahn-Amt deßhalb mit dem Detail der Sachen„in der Regel nicht belastet werden ....
„Bezüglich der Beaufsichtigung der Eisenbahnen ist in dem Entwürfe„davon ausgegangen, daß es bei der Landes-Aufsicht insoweit ver-bleibt, als nicht dem, zunächst nur die obere Aufsicht übenden Reichs-
über Erthcilung oder Verweigerung von Eisenbahnconcessionen zu entscheiden, ganzund unbedingt festhalten und allen Bestimmungen des Gesetzentwurfes, durch welchedasselbe mittelbar oder unmittelbar durchlöchert würde, entgegentreten, geschweigedenn ihr Concessionsrecht au das Reich abtreten, soweit es nicht in Art. 41 derReichsverfassung geschehen ist.
*) Diese „gewissen Vorbehalte" sind wohl die der Ueberwachung Seitens des-Reichs-Eisenbahn-Amtes, des Recurses der eine Concession Nachsuchenden an dasReichs-Eisenbahn-Amt und seiner Entscheidung über solche Beschwerden, eventuellmit Berufung der Regierungen an den Bundesrath (Z. 2, Abs. 3, 4, 5), und desallgemeinen Rechtes des Reichs-Eisenbahn-Amtes, überhaupt beliebig Alles an sichzu ziehen, was der Aufsicht der Regierungen durch das Gesetz scheinbar anheim-gestellt wäre (Z. 1, Abs. 2, und Z. 73, Abs. 1, 8, 3 des Entwurfs). Die deutschenRegierungen mögen erwägen, was von dem „unter den in diesem Gesetze bezeich-neten Vorbehalten ausschließlich zustehenden Concessionsrechte" ihnen auch-nur „vorerst" noch gesichert wäre!