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Ueber den Entwurf eines Reichs-Eisenbahn-Gesetzes und dessen Unzulässigkeit / von Moriz Mohl
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und auf dessen Kosten gegründet worden sind und dasselbe erwartenkann, seine Landesanstalten und seine Finanzen nicht durch das Gründer-thum und dessen Bahnen ruinirt zu sehen. Uebrigens war die bayerischeRegierung zwar so weise, in ihrem Vertrage über den Anschluß an dasReich zu bedingen, daß die meisten Bestimmungen der Reichsverfassungüber die Befugnisse des Reiches im Eisenbahnwesen (die Art. 4245)sich nicht auf Bayern beziehen. Allein nicht nur wurde davon eine Aus-nahme gerade für den Art. 41 gemacht, nach welchem Eisenbahnen, welcheim Interesse der Vertheidigung Deutschlands oder im Interesse des ge-meinsamen Verkehrs für nothwendig erachtet werden, kraft eines Reichs-gesetzes auch gegen den Widerspruch der Bundesglieder, deren Gebietdie Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, fürRechnung des Reiches angelegt oder an Privatunternehmer zur Aus-führung concessionirt werden können wonach dieser Artikel also auchauf Bayern Anwendung findet sondern die Motive des vorliegendenGesetzentwurfes gehen (S. 40) so weit, zu behaupten, der Competenzdes Reiches sei nach diesem Artikel und weil dem Reiche in den Bestim-mungen, Art. 4 Abs. 13 die gemeinsame Gesetzgebung über das Handels-recht eingeräumt sei (!),keine andere als die Grenze gesetzt, daßLokalbahnen, welche für den allgemeinen Verkehr bedeutungslos seien,der Landesaufsicht ausschließlich verbleiben!" Auch würde der Ent-wurf eines Reichs-Eisenbahn-Gesetzes, wenn er zu Stande käme, Bayernin eine so vereinzelte, auf allen Grenzen gegen die übrigen deutschenStaaten in seinem Eisenbahnverkehr so von den Reichsorganen, undinsbesondere von dem Reichs-Eisenbahn-Amte beherrschte Lage versetzen,daß vielleicht kein deutscher Staat ein größeres Interesse, der Annahmedieses Gesetzentwurfes entgegen zu wirken, hat als Bayern.

In thatsächlicher Hinsicht wollen wir noch beifügen, daß die bayri-schen Staatsbahnen an Reinertrag geliefert haben*):

Diese Notizen bis 1870 aus der Zeitung des Vereins deutscher Eisenbahnver-waltungen von 1874, S. 318, 453. Die Zahl 4,so im Jahre 1871 aus der amtlichenveröffentlichten Nachweisung, die 4,zz vom Jahr 1872 aus öffentlichen Blättern. DieVarianten in Klammern beruhen nach einer geneigtesten Erläuterung des Verfassersder Uebersicht in der Zeitung des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen, Herrn

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