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Ueber den Entwurf eines Reichs-Eisenbahn-Gesetzes und dessen Unzulässigkeit / von Moriz Mohl
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im

Jahr

1855 2,s °/o

im

Jahr

1869 4,2 °/°

( 4 , 97 )

//

1860 4,«

,/

1870 4,7

(4,ss)

//

1865 5,g

1871 4,oo

(4,6 o)

1867 6,-

(6,2«)

//

1872 4,ss

(4,ss)

1868 5,9

(5,so).

Da die bayrischen Staatsbahnen zwischen dem bayerischen Alpen-lande einer- und dem Fichtelgebirge nnd Thüringerwald andererseitsgroßentheils in Thalgebieten oder auf verhältnißmäßig flachem odermäßig wellenförmigem Lande, daher auch mit einem niederen Steigungs-Maximum (1 : 150) als Regel, angelegt werden konnten, so sind ihreBau- und Betriebskosten zwar geringer und ist ihr Reinertrag höher alsdiese Kosten und Erträgnisse der Eisenbahnen in Württemberg, welchesein Gebirgsland ist und ein Steigungs-Maximum von 1:100 als Regelhat (in beiden Ländern natürlich mit Ausnahmen, wo steile GebirgeSteigungen bis zu 1:40 in Bayern und 1:45 in Württemberg gebotenhaben). Aber Bayern hat gleichwohl ganz die gleichen Gründe, seineStaatsbahnen nicht durch concurrirende Privatbahnen um ihren Ertragbringen zulassen, der auch bei einiger Erhöhung der Personen- undGüterfrachten noch ein sehr mäßiger bleiben wird. Alle deutschen Staatenmit Staatsbahnen werden hoffentlich an den Erfahrungen von Belgienu. s. w. hierüber, auf welche wir noch zu sprechen kommen werden, sichein warnendes Beispiel nehmen, und das Schicksal ihrer Eisenbahnen,ihrer Finanzen und ihrer Steuerpflichtigen nicht durch Zustimmung zudem vorliegenden Gesetzentwürfe von den Theorien und dem Befindeneines Reichs-Eisenbahn-Amtes und anderer ihrem Lande ferne stehendenFactoren abhängig machen.

Im Königreich Sachsen waren, wie wir oben sahen, am letztenDezember 1873 128 Meilen Staatsbahnen, 17,«» Meilen vom Staateerpachteter Bahnen, zusammen 145,is Meilen Staats- und Pachtbahnenim Betriebe der Regierung, welche verschiedene Privatbahnen unter deren

vr. Stürmer in Bromberg, auf den gedruckten Jahresnachweisungen der K. bay-rischen Verkehrsanstalten für die bayrischen Etatsjahre, und die Unterschiede zumTheil auf Ablieferung von Beständen aus einem Jahre im nächsten u. dgl.