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Eisenbahn-Interessenten stets wirkungslos abglitten, sei es durch gesetz-liche Maßregeln, zu Leibe zu gehen. So wurde int Jahre 1846 einEisenbahn-Amt (klailva^ Oommissionsi^) eingesetzt, im Jahre 1851aber wieder aufgehoben. Im Jahre 1854 wurde ein Gesetz „zu bessererRegelung des Eisenbahn- und Kanalverkehrs" erlassen, welches zwar dieErwerbung von Kanälen durch die Eisenbahn-Gesellschaften nicht, wiees hätte sollen, verbot, aber — wenn es nach seinem Sinn und Geistausgeführt und nicht mit englischer Wortklauberei ausgelegt wordenwäre — wenigstens einige (aber auch nur einige) der gröbsten Miß-bräuche hätte, wo nicht verhüten, doch vielleicht abschwächen können.Aber eine Enquete von 1865/67 und eine zweite vom Jahre 1872constatirten, daß dieses Gesetz von 1854, wie so viele früheren, zur Ver-hütung der schreiendsten Mißbrauche im Eisenbahnwesen erlassenen,völlig wirkungslos blieb. Das Vereinigte Comito des Ober- und desUnterhauses, welches die Enquete von 1872 (1027 Folioseiten) machte,stellte hierauf Anträge, welche als Acte vom 5. August 1873 „zu bes-serer Fürsorge für Ausführung der Eisenbahn- und Kanal-Acte von„1854 und für weitere damit zusammenhängende Zwecke" Gesetz wurden.Allein auch dieses Gesetz schreibt nicht nur die Auflösung der Vereinigungvon Kanälen mit Eisenbahnen nicht vor (was erste und unerläßlicheBedingung einer Abstellung dieses gröbsten Unfugs wäre und von Sach-verständigen in der Enquöte mit Gründen verlangt wurde, welche eineWand hätten einrennen sollen), sondern das Gesetz verbietet auch nichteinmal solche Vereinigungen in der Zukunft, und macht letztere nurvon der Genehmigung eines aus drei Mitgliedern bestehenden Eisenbahn-Tribunals (a tribunal Lvmposeä ok tbrss Ooininissionsrs) abhängig,welches ein Uebereinkommen dieser Art nicht bestätigen soll, wenn es nachseiner Ansicht den Interessen des Publikums zuwiderlaufe. Auch solldiese Behörde für die Fragen von Instandhaltung der Kanäle durchEisenbahnen zuständig sein, sowie für die Fragen, welche die gehörigeund raisonnable Annahme, Beförderung und Ablieferung von Personenund Gütern auf und über Eisenbahnen und Kanäle in directem Ver-bandsverkehr unter Bezahlung aller Fahrgelder, Frachten und Kanal-zölle betreffen. In der Hauptsache, was die ihrer Natur nach gemein-