111
„der Eisenbahn-Gesellschaften, gemacht werden könnten zum Schutze des„Publikums gegen gewisse dem bestehenden System anklebende Uebel."
Daß die Anträge des Comite-Berichts und das darauf gegründeteGesetz vom 21. Juli 1873, welches zur Ausführung feiner Bestimmungenein Eisenbahn-Tribunal, aus drei Mitgliedern zusammengesetzt (a tri-bunal eompossä ok tlirss Oviniuissiousrs), schuf, nicht geeignet sind,den bestehenden großartigen Mißbrauchen abzuhelfen, sondern in ihrerWirkung im Wesentlichen mit innerer Nothwendigkeit auf ein „wasch„mir den Pelz und mach mir'n nicht naß" hinauslaufen, haben wirschon oben bei der Kanalfrage gesehen. Sie haben daher auch die Agi-tation der Staatsmänner und Sachverständigen, welche den Ankauf derEisenbahnen durch den britischen Staat verlangen, nicht im Geringstenbeschwichtigt. Diese Agitation macht sich allerdings keine Selbsttäuschungdarüber, welchen Riesenkampf sie gegen die ungeheure Macht der Eisen-bahndirektoren und des Eisenbahn-Actien-Jnteresse in und außer dem Par-lament unternommen hat.
Je schwerer aber dieser Kampf gegen die Hyder so gewaltiger unddie große Mehrheit der Besitzenden persönlich betreffender Privat-Jnter-essen ist, um so abschreckender ist das Beispiel von Englands Ueber-lassung der Kanäle und Eisenbahnen an den Eigennutz der Aktiengesell-schaften, der empörenden, schamlosen Mißbräuche, welche diese Gesell-schaften treiben und des Giftes frechster Corruption, welches sie ver-breiten.
Das Beispiel von England auf diesem Gebiete fordert daher nichtnur nicht zur Nachahmung, sondern auf's Allerdringendste dazu auf, daßDeutschland, soweit es nicht bereits geschehen ist, diese beiden großen Ver-kehrsmittel: Kanäle und Eisenbahnen, nicht mehr in die Hände vonAktiengesellschaften kommen läßt, sondern dieselben von Staatswegenherstellt.
Hat ein deutscher Staat, wie Preußen bis jetzt, diesen Grundsatznicht allgemein, sondern hat derselbe nun einmal einen bedeutenden Theilfeiner Eisenbahnlinien in die Hände von Aktiengesellschaften gegeben undwill er dieß auch künftig theilweise thun, so ist dieß natürlich Sache derErwägung seiner Regierung und Volksvertretung. Aber andere deutsche