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Ueber den Entwurf eines Reichs-Eisenbahn-Gesetzes und dessen Unzulässigkeit / von Moriz Mohl
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Staaten, welche den Grundsatz des Staatsbaus und Betriebs der Eisen-bahnen mehr oder weniger haben, haben wenigstens das Recht zu ver-langen, daß man sie selbst darüber entscheiden läßt, und ihnen nicht ausBerlin von Reichswegen die Concessionirung von Privatbahnen und damitden Ruin ihrer Staatsbahnen und ihrer Finanzen octroyire.

Darum kein Reichs-Eisenbahn-Gesetz, wie es der vorliegende Ent-wurf, und noch weniger ein solches, wie es die Motive desselben uns zugeben wünschen. Wenn je die deutschen Regierungen, von der preußi-schen selbst an, wo das Handelsministerium doch auch nicht auf demStandpunkte jenes Gesetzentwurfes und seiner Motive zu stehen scheint,die dringendsten Gründe gehabt haben dürften, einer gesetzgeberischenArbeit aufs Entschiedenste entgegenzutreten, so liegt, nach unserer Ansicht,hier aller mögliche Grund dafür vor.

Uebrigens ist diese Seite des Entwurfs und seiner, mit anerkennens-werther Offenheit die weitestgehenden Ansprüche auf eine völlige Media-tisirung der deutschen Staaten im Eisenbahnwesen enthüllenden, und eineVerwendung der angestrebten Allmacht der Reichsorgane zur Concessioni-rung von Privatbahnen auf allen Hauptverkehrslinien in Concurrenz mitden Staatsbahnen grundsätzlich in Aussicht stellenden, Motive desselben *)zwar die gefährlichste des ganzen Entwurfs und seiner Motive, da der Ruindes Staatsbahnsystems, der davon abhängenden Fähigkeit der Staaten,ihr Land mit einem vollständigen Eisenbahnnetz zu versehen, und derRuin ihrer Finanzen die unausbleiblichen Folgen davon wären. Aberes sind noch andere Seiten des Entwurfes, welche denselben nicht minderals unzulässig erkennen lassen, z. B. die Bestimmungen in ZZ. 6 und 7,wonach eine Eisenbahn einer anderen Eisenbahn-Unternehmung die Mit-benützung ihrer Fahrbahn oder eines Theils derselben, oder größererBauwerke, als: Brücken, Tunnel und Viadukte, gegen Vergütung einzu-räumen soll gezwungen werden können, Dergleichen unnatürliche schwersteEingriffe in das Eigenthum und den Betrieb einer Eisenbahn sind auchin England keineswegs Rechtens, und das vereinigte Comito des britischen

») Zu vergl. Z. 1, Abs. 2; §.72; 8- 73, Abs. 2 und 3; Z. 74, Abs. 1,Punkt 2 und Abs. 2, des Entwurfs und S. 40, 41, 42 der Motive.