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Parlaments vom Jahr 1872 hat in seinem Berichte (S. XI.IV, XIVund II u. f.) aus den schlagendsten Rechts-, Betriebs- und Sicherheits-gründen gegen etwaige Einführung einer solchen gesetzlichen Bestimmungsich ausgesprochen, wenn auch eine Ermächtigung zum Mitbetrieb aufeiner fremden Bahn (rvunivg- povor) in einzelnen Fällen im Wege derfreiwilligen Uebereinkunft und mit Genehmigung der Staatsaufsichts-behörde gestattet oder nach Umständen zur Bedingung bei Genehmigungeiner Vereinigung von Bahngesellschaften oder bei Gewährung eines an-deren Privilegiums gemacht werden könne*).
Ein Gesetzentwurf, der in den allerwichtigsten Beziehungen solcheGrundfehler hat, dürfte sich in den Augen eines Jeden richten, der ihnunbefangen prüft. Eine Säuberung eines solchen Entwurfes, welcherauf ganz unrichtigen obersten Grundsätzen und Tendenzen beruht, durchbloss Amendirung scheint uns hier nicht zu genügen und nur einenWechselbalg von Gesetz zur Folge haben zu können. Nur die völlige
*) Das vereinigte Comits des britischen Parlaments, erachtete auch, daß„es weder practicabel, noch wünschenswerth sei, den Eisenbahn-Gesellschaften all-gemein ein Recht zum Befahren der Bahnen anderer Gesellschaften einzuräumen,„oder die Einräumung eines solchen Rechtes ihnen als Bedingung durch allgemeine„Gesetzgebung aufzuerlegen." Das Comits machte an verschiedenen Stellen unterBerufung auf Vorstellungen von Zeugen darauf aufmerksam, daß dadurch jederEisenbahn in den Vereinigten Königreichen die Benützung der Linien, Personen-und Waarenbahnhöfe, Wasser- und Kohlen-Stationen und des Dienstpersonalesjeder anderen Gesellschaft, sowie das Aufnehmen und Abgeben von Personen undGütern im Local- wie im durchgehenden Verkehr eingeräumt und sie dadurch be-fähigt würde, sich des Verkehrs anderer Bahnen, nicht des Publicums, sondernihrer selbst wegen zu bemächtigen.
Daß, was auch immer über die Fracht- und Fahrgelder und die Entschädi-gung der dienenden Eisenbahnen verfügt werden möchte, in einer solchen gesetzlichenBestimmung eines deutschen Reichs-Eisenbahn-Gesetzes ein äußerster und höchst ge-fährlicher Eingriff in die Eigenthums- und Betriebsrechte der einer solchen Servitutvom Gesetze unterworfenen Eisenbahnen läge, der in den Bestimmungen der deut-schen Reichsverfassung keineswegs begründet wäre, scheint uns keines Beweises zubedürfen.
Die in England ursprünglich beabsichtigt gewesene Gestaltung der Benützungder Eisenbahnen durch andere Fuhr-Unternehmer hat sich aber ohnehin als ganzunthunlich erwiesen.
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