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blätter, mit fähigen Fäden und zweifächerigen, längsspaltigen Staubbeuteln. Der Fruchtkn"^auf erhabenem Boden, niehrknopfig, mit mehreren anatropen Samenknospen. Die Griff«,oben verwachsen, mit mehreckiger Narbe. Die Frucht dreifächerig oder mehrfächerig,aufspringend, mit knorpeliger oder pergamentiger Jnnenschicht, die selten sich ablöst. Die Sa» 'sind wenig zahlreich, mit krustiger Samenhaut. Sie haben einen Keimling von derSamen mit linealen oder länglichen Samenlappen. Hierher gehören besonders Buta T.Peganum L. Diese orientalische, höchst artenarme Gattung hat einen fünftheiligenoft fiederspaltigen Abtheilungen. Die Blumenblätter sind länglich. Staubgefäße in Pastetenje fünf vor den Blumenblättern, am Grunde häutig. Der Fruchtknoten ist auf gewölbtem Drgestellt, dreifächerig. Der Griffel trägt eine dreieckige Narbe. Die Kapsel öffnet ihre vielsawsöFächer wandspaltig. P. Harmala L., die Harmalaraute, wächst schon in der Türkei undnien und im ganzen asiatischen und nordafrikanischen Orient auf wüsten Stellen. Sie ist ,dauernd und bringt bis 2 und 3 Fuß hohe holzige Stengel. Die Blätter sind ziemlich F 'grün, mehrfach fiedertheilig mit zerschlitzten Abtheilungen. Die Blüten stehen endständig "haben weiße, auf der Unterseite mit drei grünen Adern versehene Blumenblätter. Dieist bitterlich aromatisch und weniger berühmt wegen der Verwendung durch arabische und Pfische Aerzte, als wegen der Benutzung bei der Bereitung der Türkischrothsarbe.
S.
Sachen im juristischen Sprachgebrauchs sind bestimmte, räumlich begrenzte GegenständeAußenwelt, soweit sie sich der privatrechtlichen Macht der einzelnen Person unterwerfen laß '
In den Sternen am Himmelszelt erblicken wir zwar auch körperlich geformte Gegenstände, a» jda sie der menschlichen Macht unerreichbar sind, so können sie nicht zu den Sachen gezogen wer" ' |welche juristischer Beurtheilung unterliegen. Die Sachen in jenem Sinne bilden die Grunds !der privatrechtlichen Macht desjenigen, dem sie unterworfen sind. Hierzu gehört aber alles da- ;jenige, was im Rechtsverkehr einen Werth hat, sodaß zu dem Vermögen nicht allein das EigeFF ian Sachen, die Nutznießung an solchen sowie die auf Geld oder andere Leistungen (s. MiethvertE'Dienstbarkeiten) gehenden Forderungen, sondern auch die Schulden zu dem Vermögen nach i lirl lscheu Grundsätzen (s. Erbrecht) zu zählen sind. Im natürlichen Sinne, den das Pand'ektenreder Römer auch kennt (bona intelliguntur cujusque quae deducto aere alieno supers^ 1 >'wird das Vermögen als der nach Abzug der Schulden verbleibende Activbestand angestFGrundlage desselben bleiben immer die Sachen in der eingangs gedachten Bedeutung, denn allwas den Verkehr, den Umsatz, die Erwerbung von Hab und Gut vermittelt, sind körperliche ®genstände der Außenwelt, die nach Bedürfniß und Nachfrage in unzählig verschiedenen Fm'Fauftreten. Von dem ersten Erforderniß der Sache, nämlich der Körperlichkeit, machen die f c 3nannten fingirten Sachen, Begrisssganze oder Sachgesammtheiten, eine scheinbare AusnaF''Indessen dürste doch der Moment der Körperlichkeit nicht vermißt werden, wenn mehrere körps,liche Gegenstände (Holz, Eisen, Steine) zu einem körperlichen Ganzen (Haus, Maschine, ©Ffiverbunden worden, oder wenn mehrere Sachen durch die gemeinsame Bestimmung: die ihnen 9geben ist, ein unsichtbares Ganzes (Heerde, Bibliothek, Waarenlager) bilden. Bei derglei^Sachgesammtheiten wird das Eigenthum sowie der Besitz an den einzelnen Stücken, welch?" ider Mehrzahl oder in einer Verbindung mit andern einzelnen Gegenständen das Ganze darst?F 'erworben. Ungeachtet des Wechsels einzelner Bestandtheile wurden dennoch die RechtsverhälFß^und die natürlichen Eigenschaften des Ganzen nicht verändert. In demselben gehen die ein^w 1 ^Theile, während die Verbindung besteht, auf, sodaß sie als selbständige Din°ge gar nicht in Bet?" ^kommen. Indessen wird doch Rücksicht auf ihre dereinstige Selbständigkeit genommen, fallsGanze als solches zerstört wird. Hiermit leben die frühern Rechte an den Theilen wieder allst "können von etwa dritten Eigenthümern, denen sie widerrechtlich entzogen waren, zurückverlangt werd?^
Ja dieses Eigenthumsrecht (s. Eigenthum) kann auch noch in einem ausgedehntern Maße gell?^gemacht werden, indem nach Befinden derjenige, welcher an einem Theile vor seiner Verbind»-mit dem Ganzen Eigenthumsrecht gehabt hat, die Aushebung der Verbindung und somitZurückgabe seines frühern Eigenthums zu verlangen berechtigt ist. So kann der EigenthF"