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7 (1865) Siebenter Band. Stärke–Zwiebelpflanze
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Vulkanische Gesteine Vulkanismus und Neptunismus

sein, die Obhut und Pflege des Vaters in geeignete Hände niederzulegen. Der Vormund wirdvon dem Gericht, nach Befinden auf Vorschlag des Erblassers (im Testament) oder der Hinter-lassenen ernannt. Er steht unter steter Controls des Obervormundschaftsgerichts und hat dem-selben von Zeit zu Zeit Rechnung über die Vermögensverwaltung seines Mündels abzulegen sowieüber dessen Erziehung Bericht zu erstatten. Die Vormundschaft ist ein Ehrenamt und wird nichthonorirt; nur etwaige Baarauslagen kann der Vormund zurückerstattet verlangen. Es kann aberauch die Uebernahme einer Vormundschaft nicht ohne gewichtige Gründe ausgeschlagen werden,da es eine allgemeine Pflicht ist, sich der Unmündigen und väterlichen Fürsorge Bedürftigen an-zunehmen, damit sie dem Staate und der menschlichen Gesellschaft nützliche Glieder werden. DieVormundschaft über Unmündige dauert bis zu deren erlangter Volljährigkeit, welche in Preußenund Oesterreich mit dem zurückgelegten vierundzwanzigsten, in Sachsen mit dem erreichten einund-zwanzigsten Lebensjahre eintritt. Außer der Vormundschaft über Unmündige ist noch der überUnzurechnungsfähige und Verschwender (ouraxroäiZuiu) zu gedenken. Dieselbe wird vom Gerichthinsichtlich solcher Personen angeordnet, welche entweder infolge von Geisteszerrüttung oder un-mäßigen Lebenswandels nicht im Stande sind, ihren Vermögensinteresien in entsprechender Weisevorzustehen. Derartige Zustandsvormünder haben dieselben Obliegenheiten wie die für Un-mündige bestellten Vormünder. Ein Specialvormund muß in allen den Fällen ernanntwerden, in welchen der Vater mit seinem unmündigen Kinde ein irgendwie nur wichtiges undmöglicherweise mit nachtheiligen Folgen für den Unmündigen verbundenes Rechtsgeschäft vor-nehmen will. Der Specialvormund schließt alsdann im Namen des Kindes mit dessen Vaterdas Geschäft ab.

Bei Beendigung der Vormundschaft haben die Bevormundeten oder deren Erben dem Vor-munde Justification (Decharge) über die Vermögensverwaltung zu ertheilen. Der bis dahinBevormundete hat deshalb dieselbe zu prüfen und Monita zu ziehen, die von dem Vormundebeantwortet werden müssen. Auch dem Gericht muß als Obervormundschaftsbehörde von demmündig gewordenen Mündel Justificationserklärung gegeben werden.

Vulkanische Gesteine nennt man diejenigen, welche durch vulkanische Thätigkeit entstanden,d. h. im heißflüssigen Zustande aus dem Erdinnern hervorgepreßt, an der Erdoberfläche oderwenigstens nicht sehr tief unter derselben durch Abkühlung erstarrten und fest wurden. Dahingehören zunächst alle Laven der thätigen Vulkane; man rechnet aber dazu auch die vulkanischenTuffbildungen, deren Material von den Vulkanen ausgeschleudert, dann aber gewöhnlich vomWasser zusammengeschwcmmt und in Schichten abgelagert wurde. Man rechnet dazu ferner eineAnzahl von Gesteinsbildungen, die sich an längst erloschenen Vulkanen oder selbst in solchenGegenden finden, in denen alle echt vulkanischen Formen durch spätere Abschwemmung verwischtsind, aus deren Natur und Lagerungsweise man aber den vulkanischen Ursprung noch deutlicherkennen kann, so z. B. Dolerit, Basalt, Leuzitfels, Phonolith, Trachyt u. s. w.

Alle diese Gesteine bestehen wesentlich aus krystallinischen Gemengen von Feldspath (Labra-dor, Sanidin oder Oligoklas) mit Pyroxen, dunkelm Glimmer oder Hornblende. Der Feldspathist zuweilen vertreten durch Nephelin oder Leuzit. Auch die echten Laven gehören nach ihrermineralogischen Zusammensetzung entweder zu den basaltischen oder zu den trachytischen Gesteinen.

Von den vulkanischen Gesteinen unterscheiden sich die Plutonischen nur dadurch, daß sie ingrößerer Tiefe, im Erdinnern, zur Erstarrung gelangten, und deshalb gewöhnlich eine etwasmehr krystallinische Textur annahmen, auch häufiger Quarz als erkennbaren Gemengtheil ent-halten. Eine scharfe Grenze läßt sich zwischen beiden natürlich nicht ziehen.

Vulkanismus und Ncptunismus. Im Ansang dieses Jahrhunderts standen sich in derGeologie zwei Parteien ziemlich schroff gegenüber, die der Neptunisten und die der Vulka-nist en. Die erstem, deren Hauptvertreter Werner war, erklärten die ganze feste Erde als einProduct der Ablagerung aus Wasser in verschiedenen aufeinander folgenden Perioden. Alle Ge-steine waren nach ihnen Wasserbildungen und in mehr oder weniger deutlichen Schichten über-einander gelagert. Die unleugbaren Vulkane erklärten fie durch ganz lokale Zufälligkeiten, diemit der Entstehung der festen Erde im großen und ganzen gar nichts zu thun haben, veranlaßtdurch brennende Kohlen-, Kies- oder Schwefellager. Die Vulkanisten dagegen gingen von derVoraussetzung aus, daß sich im Erdinnern sehr ausgedehnte heißflüssige Regionen als Herde dervulkanischen Thätigkeit befinden müßten, die wahrscheinlich nur Ueberreste eines früher allgemeinheißflüssigen Zustandes unserer Erde seien. Auch sie leugneten zwar nicht, daß sehr viele Ge-steine, die man an der Erdoberfläche beobachtet, z. B. die Conglomerate, Sandsteine, Thon-gesteine, Mergel, Kalksteine u. s. w., durch Wasser abgelagert, also neptunischen Ursprungs seien,