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4 (1839) Vierter Band. Gab-Hyp / bearbeitet von einem Vereine von Landwirthen und Gelehrten, herausgegeben von F. Kirchhof
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Hutung.

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rechtigte seine Wintersaaten auf gleiche Weise betreiben und behüten läßt.(Wie wenn derselbe keine hat? oder bei freier Wirthschaft bisweilennur Oelsrüchte und Handelspflanzen über Winter bauet?) 10) Ist dieHutungszeit nach dem alten (Julianischen) Kalender bestimmt, so dürfender Anfang- und Endetermin der Hutung nur 10 Tage später, als derneue Kalender dieselben Tage angiebt, angenommen werden. II) DieFrühjahrshutung darf auf zweischürigen Wiesen in keinem Falle länger,als bis zum 31sten März, oder in kälterem Klima nicht über den I4tenApril ausgeübt werden; auch hat der, dem bis zum Jahre 1830 ein Rechtauf längere Frühjahrshutung zustand, wegen Verlust dieses Rechts keinenRegreß an seinen Vocbesitzer, er kann jedoch von dem Hutungsleidendenfordern, daß ihm, wenn die Herbsthutung bisher mit einem festen Tagebegann, diese um so viel Tage früher eröffnet werde, als er von der Früh-jahrshutung verliert, dafern nur das Grummet von den Wiesen einge-bracht ist; ferner muß ihm, wenn nach dem frühern Rechtsverhältnisseihm, mit dem Schlüsse der Frühjahrshutung, Sommcrhutung einzuräu-men war, diese schon mit dem ersten Mai geöffnet werden, c) Nur wennsich bei Streitigkeiten über Hutungsangelegcnhciten ein Theil auf Verträge,Verjährung oder rechtskräftige Entscheidungen beruft, findet ein processuali-schcs Verfahren statt; außerdem haben die Untecbehörden, dafern ihnennicht eine Vereinigung der Parteien auf gütlichem Wege gelingt, die Sa-che sofort zur Kenntniß der höhern Behörde zu bringen, welche die Strei-tigkeiten entscheidet, d) Bei dem unter e) erwähnten Verfahren und dendann eintretenden Entscheidungen kommen folgende Grundsätze in Anwen-dung: i) Die Rechte des zur Hutung Berechtigten und des die HutungLeidenden sind insofern sich gleich, als keiner das Vieh des andern vonder Hutung ausschließen darf, selbst wenn diese unzureichend wäre. 2) Beieinem vorhandenen Schafhutungsbefugnisse, welches das ganze Jahr oderdoch die offene Zeit hindurch ausgeübt wird, darf der Hutungsleidende eineMichutung mit Schafen überhaupt nur dann ausüben, wenn er ein sol-ches Recht auf Vertrag, Verjährung oder rechtskräftige Entscheidung sei-nerseits zu stützen vermag. 3) Wenn in einem Vertrage oder in einerEntscheidung über ein Hutungsbefugniß die Gattungen und Arten desViehes nicht bezeichnet sind, so ist darunter nur Rind- und Schafvieh,aber von beiden Geschlechtern und jeder Art, zu verstehen. 4) Wennüber die Ordnung im Austreiben der Gattungen und Acten des Viehesnichts bestimmt ist, so kann jeder Betheiligte auf Errichtung einer Hu-tungsordnung antragen, nach welcher der Grundeigenthümer den Vortriebmit dem Rindviehe vor den Schafen des Hutungsbecechtigten 3 Tagelang hat, und dann erst die Schafhutung beiver Theile eintritt. 5) Beibestimmter Zahl des Rind- oder Schafvlehes kann das von diesem gefal-lene junge Vieh noch ein Jahr lang mit auf die Weide gebracht werden.6) Bei unbestimmt gelassener Viehzahl darf der Hulungsbercchtigte nur soviel Vieh auf die Hutungsplatze bringen, als er mit dem Rauchfutler, daser aus dem Grundstücke, dem die ,Hutung zusteht, und auf den, seit rechtsvermährter Zeit dazu gehörigen und zugleich damit bewirthschafteten, Bei-stücken erbaut, auswintern kann. 7) Weder der Hutungsberechligte, nochder Hutungsverpflichtete darf fremdes Vieh auf die Weide, ersterer selbstnicht auf seine eigenen Grundstücke, bringen. 8) Hutungsbefugniffe wer-