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Actie und Actiengesellschasten
ungeheuere Ostreich führte, bis der letzte Aufstand von 1857 auch diefe in ein von der KroneEngland direct abhängiges Ministerium verwandelte. Die Britische Südseegesellfchaft entstand1710 und machte anfangs glänzende Geschäfte, bis sie durch Blount, einen Anhänger desLaw'schen Schwindelsystems, 1720 der Gefahr des Untergangs nahe gebracht wurde, aus dersie nur die Bank von England und die Ostindische Compagnie retteten. Seit 1750 besteht ihreganze Thätigkeit nur noch in der Zinsverwaltung der 30 Mill. Pf. St. South-Sea-Stoeks, einesKapitals, welches sie der Regierung vorgeschossen hat. Die Dänisch-ostindische Gesellschaft, imJahre 1616 gegründet, machte bis 1783 glänzende Geschäfte, von wo ab dieselben durch dasenglische Uebergewicht in Asien zurückgingen. Die schon genannte Holländisch-ostindische Com-pagnie, 1594 von Cornelius Houtmann unter dem Namen „Compagnie . für entfernte Län-der" gegründet, brachte es im ersten Halbsahrhundert ihres Bestehens bis zu einer Dividendevon 50 Proc. Sie litt indessen durch den Dreißigjährigen Krieg ungemein, die Acticn fielen auf30 Proc., die Schuldenlast wuchs bis Ende des vorigen Jahrhunderts auf 120 Mill. Fl. undseit 1815 besteht sie nur noch in der aus ihren Trümmern gebildeten „Nederlandsclie Han-dels-Maatschappy" fort, welche den Handel mit den holländisch-ostindischen Colonien betreibt,dercn Producte, Kaffee, Muskatnüsse, Zinn u. s. w., sie in jährlich zwcinial stattfindendenAuctionen auf den Markt bringt. Nach dem Muster der Holländisch-ostindischen Compagniegründete Colbert im Jahre 1664, mit einem Fonds von 50 Mill. Livres die Französisch-ostindische Compagnie. Sie schuf bedeutende Colonien an der Küste von Koromandel, und dashier gegründete Pondichery mit vortrefflicher Lage ist noch heute der Hauptplatz des sranzösisch-ostiadischen Handels. Die Compagnie litt jedoch, durch die Kriege mit England im vorigenJakrhundert bedeutend. Minder bedeutend geworden, doch älter als alle vorgenannten ist diePortugiesisch-ostindische Handelsgesellschaft, durch welche seit der durch Pasco de Gama'sLandung im Jahre 1498 erlangten Besitznahme der malabarischen Küste Lissabon zur damalslebcndigsten und reichsten Stadt emporgehoben wurde, bis durch die Vereinigung Portugals mitSprnien unter Philipp II. (1580) die Verwaltung Indiens ins Mutterland zurückgezogenunt locker wurde, sodaß allmählich zunehmende Misbrüuche aller Art im Jahre 1640 dieAuflösung der Gesellschaft bewirkten.
Die neueste Zeit sah jenes verwegene Spiel längstverflossener Zeit wieder heraufziehen undsicher nicht zum letzten mal, wie dies im angespannten Speculationsgeist unsers Jahrhundertsliegt. Dahin verleiteten leichter als je die gewerblichen Banken, die sogenannten Creditgesellschaf-ten over Creditanstalten, eine Schöpfung des letzten Jahrzehnds, nach dem Vorbilde der belgischen8üdete generale. Der Name „ Creditgesellschaften " bezeichnet die Eigenthümlichkeit solcher An-stalen gar nicht. Der Ausdruck „Mobiliar-Creditgesellschaften" sagt nur, daß Darlehne aufLiczenschaften ausgeschlossen sind. Sie haben vorzüglich den Zweck, mit vereintem KapitalGeverbe selbst in die Hand zu nehmen, kleinere Unternehmungen durch ihre Macht zu beseitigenunt, verschieden von den Bankhäusern und Leihbanken, Geld auch zu dauernden Verwendungenals stehendes Kapital auszuleihen, während die ebengenannten auf baldige Rückerstattung derVorschüsse bedacht sein müssen. (Näheres s. unter Crebitanftalten.)
Was die Gesetzgebung in Betreff der Actiengesellschasten anlangt, so liegt diese zumTheil noch sehr im Argen. Der Raum gestattet nicht, hier aus alle deutschen Staaten eingehenzu können, und wir geben daher nur die preußische Gesetzgebung in ihren Haupt- und Grund-zügen. Schon das Allgemeine preußische Landrecht spricht von Actien als geldwerthen Papierenbcin Darlehn und Erbrecht. Die Actie ist zum Kapitalveruiögen zu rechnen. Sonst aberübcrließ es das Landrecht der Praxis, sich Normen zu schaffen. Die große Lücke füllte zuerstdas Gesetz über Eisenbahnunternehmungen vom 3. Noo. 1838 aus. Dasselbe knüpfte dieGründung von Actienunternehmungen für Eisenbahnen an die staatliche Genehmigung (Con-ces ton), verlieh aber mit dieser Genehmigung den Gesellschaften die Eigenschaft einer Corpora-tion, ordnete im übrigen die Verpflichtungen der Actienzeichner und gab specielle, immerhinaber noch unzureichende Bestimmungen über die Actien. Das Actienrecht konnte der Entwickelungdes Actienwcseus aus mehr als eine»! Grunde nur langsam folgen. Ueber Actiengesellschasten zuandern als Eisenbahnunternehmungen fehlte es noch an jeder gesetzlichen Bestimmung. Erstim Jahre 1843 fand hierin die nothwendige Ergänzung durch das Gesetz vom 9. Nov. (überActiengesellschasten) statt. Als Vorbedingung für dieselben stellt daS Gesetz die staatliche Ge-nehmigung voran. Ihr unterliegt vor allem der Gesellschaftsvertrag, die Statuten, welchegerichtlich oder notariell aufgenommen sein und genau bestimmte, im Gesetze einzeln aufgeführteRequisiten enthalten müssen, unter welche vornehmlich die Benennung deS Gegenstandes