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1 (1860) Erster Band. Aachener Bäder - Baryt und Barytsalze
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Actie und Aktiengesellschaften

(Zweckes) des Unternehmens und die Regulirung des Stimmrechts gehören. In Betreff derrechtlichen Verhältnisse-der Actionäre und Actiengesellschasten sind gegen das obgenannte frühereGesetz vom 3. Nov. 1838 Aenderungen und Erweiterungen festgesetzt: die Actiengesellschaft isthiernach eine unbenannte, namenlose, anonyme Gesellschaft mit den Corporationsrechten einermoralischen, juristischen Person, welche sowol Actien auf den Inhaber, au xortsur, als aufbestimmte Namen und Personen mit besonders auseinander gehaltenen gesetzlichen Folgenausgeben darf, und Leren Rechte und Pflichten nach den Bestimmungen des Statuts oder nachden subsidiären gesetzlichen Normen über Gesellschaftsverträge zu beurtheilen sind. Der Vorstandder Gesellschaft bildet ein Collegium, dessen Mitglieder öffentlich bekannt gemacht werden müssen.Der Vorstand hat die gesammte rechtliche Vertretung der Gesellschaft, hat kraft Gesetzes General-und Specialvollinacht, führt also ihre Processe, leistet ihre Eide und verpflichtet die Gesellschaftdurch Wechsel u. s. w. Die Firma, unter der die Gesellschaft auftritt, darf nicht die Namen derBetheiligten enthalten, sondern hat den Gegenstand (Zweck) des Unternehmens zu benennen.Es war ursprünglich in beiden Gesetzen erlaubt, schon vor der Concessionirung des Unterneh-mens und selbst vor Zusicherung derselben Actienzeichnungen zu eröffnen und die darüber aus-gegebenen Quittungsbogen (Promeffen) in den Verkehr zu bringen. Am 24. Mai 1844 abererschien ein Gesetz, welches unter Androhung von Geldbuße und Gewinnconfiscation denje-nigen zur Strafe zieht, welcher ohne specielle Genehmigung des Finanzministers für ein Eisen-bahnunternehmen Actienzeichnungen eröffnet. Alle über Ouittungsbogen aus solchen unreifenUnternehmungen geschlossenen Verträge, sofern sie nicht Zug um Zug erfüllt werden, sind nichtig,ganz in dem Maße wie es Verträge über ausländische, auch voll eingezahlte Actien sind, falls sienicht Zug um Zug erfüllt werden. Schließlich führt das Gesetz (vom 9. Nov. 1843) noch dieFälle der Auflösung einer Actiengesellschaft auf/ Zurückziehung der Concession , Aufhebungwegen Misbrauchs des Privilegiums durch Richterspruch, Concurs u. s. w. Der Staai läßt alsodiejenigen Verbindlichkeiten ohne Schutz, welche keinen reellen Gegenstand, sondern wie die Wetteund das Spiel nur den Zweck haben, den einen Theil auf Kosten des andern zu bereichern.Inwiefern Lieferungsgeschäfte auf Rechtsgültigkeit, beziehendlich Klagbarkeit Anspruch machenkönnen, wird davon abhängen, ob dieselben sich auf einen entweder schon beim Abschlüsse des Ver-trags vorhandenen oder doch zur Lieferungszeit vollständig darzustellenden Werth beziehen, oderob der klagende Theil nachweist, daß er seinerseits diesen Werth, beziehendlich Gegenwerth am Ab-lieferungstermine wirklich vorräthig gehabt und dem andern Theile angeboten hat. In dieser beiden rheinischen Handelsgerichten üblichen Praxis liegt das wirksamste Mittel, die Ausartung derVerkäufe auf Lieferung in Schwindelgeschäfte zu verhüten.

Was zum Schluß die Stellung des Actienwesens zur Volks - und Völker wirth-schaft betrifft, so sind die extremsten Ansichten nach beiden/ der guten und verderblichen Seitehin laut geworden. Auf der Kapitalassociation in. den Actiengesellschasten beruhen die staunen-erregent.en Riesenwerke unsers Jahrhunderts, Werke, wie sie keinem einzelnen Menschen mitseinen beschränktern Mitteln je möglich waren, wie sie auch die höchste Despotie, welche die chine-sische Blauer und die Pyramiden gebaut hat, nicht schaffen konnte. Nur zu einem kleinen Theilfallen diese Schöpfungen der Jetztzeit den Staaten selbst zu, die weit meisten sind von der freienVereinigung der Staatsbürger und ihrer vereinten Kapitalmacht ausgeführt/ Welche Steuer-belastung für Deckung der Anleihezinsen würde zu der Ausführung durch den Staat gehören,wenn diese überhaupt je als möglich zu denken wäre, welche ungleich enormere Summe würdendie Werke erfordert haben, abgesehen davon, daß der Staat überall nicht nur theuerer, sondernauch weniger gut baut! Welche Vortheile aber hat nicht nur die beschränkte Volkswirthschaft,sondern die ganze Weltwirthschaft allein von den Eisenbahnen, also nur einem Theile der von derKapitalafsociation geschaffenen Werke. Die auf der ganzen Erde ausgeführten oder noch . imBau begriffenen Eisenbahnen würden etwa den zehnten Theil Frankreichs einnehmen. Man ge-brauchte hierzu 27,870000 Tonnen (ä 20 Ctr.) Eisen. Es sind 600000 Personen auf der gan-zen Erde dabei angestellt. Die Locomotiven laufen jährlich 22119 mal die Wegausdehnuug umdie Erde, nach Vollendung der noch dazu projectirten Strecken 57329 mal, also gleich 6882 malder Entfernung der Erde vom Monde oder funfzehnmal von der Sonne! Jede Meile Eisenbahn,wenn sie jährlich auch nur von 100000 Personen benutzt wird, erspart denselben durchschnittlich500000 Stunden oder, ü 10 Arbeitsstunden, 50000 Tage Zeit, welche, nur zu je einem halbenThaler gerechnet, jährlich 25000 Thlr. (pro Meile) Gewinn geben. Jede Meile Eisenbahn, wenn sieauch nur 2 Mill. Ctr. Güter im Werth von 5 Mill. Thlrn. befördern sollte, erspart an Zinsender. reisenden Güter allein über 1200 Thlr. jährlich; jede Meile verfünffacht mindestens den