Hülfskenntnisse und Erlernung der Forstwissenschaft.
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Die mathematischen Kenntnisse sind ihm mittelbar zu seiner geistigenBildung und als Hülfsmittel des Naturstudiums, unmittelbar aber zur Lösungeiner Menge Aufgaben bei dem Waldbetriebe und dem Forsthausbalte nöthig;jedoch reicht mit sorgfältiger Einübung der Umfang mathematischen Wissenshin, wie ihn G. König in seiner Forstmathematik (Gotha 1842) lehrt.
Außer der encyklopädischen Kenntniß der Rechtswissenschaft oderJurisprudenz muß der Forstmann die Verhältnisse und Grundsätze des Rechts,welche im forstlichen Beruft am häufigsten vorkommen und von dem Forstmannvermöge seines Berufs berücksichtigt werden müssen, sich besonders bekanntmachen.
Encyklopädische Kenntniß der Staats Wissenschaften, insbesondereder Nationalökonomie, Politik, Polizcilehre und Finauzwissenschaft muß derForstmann besitzen, um die Stellung seines Fachs, dessen Beziehungen und dieGrundsätze würdigen zu können, welche in^ Bezug auf Interesse von Volk undStaat bei dem Forstwesen zur Anwendung kommen.
Endlich dürfen dem Forstmanne diejenigen anderen technischen Fächernicht fremd sein, mit welchen er, bei Ausübung seines Beruft, in praktischeWechselwirkung tritt oder deren Kenntniß ihm bei Ausführung seiner Arbeitenförderlich ist. Hierher gehören vorzüglich Kunde von der Land wirthschaft,nächstdcm auch Kunde von dem Straßen-, Wasser-, Hoch- und Berg-Bau.
Wir würden die Grenze» dieses Bnchs, ja der Forstwissenschaft selbst, überschreiten, wolltenwir die Literatnr der Hnlfswissenschaftcn ausführen.
Gang und Umfang der erforderlichen Bildung sind durch denin Aussicht genommenen Wirkungskreis bedingt; wer aber die Forstwissenschaftin ihrem ganzen Umfange gründlich und mit Befähigung zur Nutzanwendungerlernen will, schlägt am besten folgenden Weg ein. Erste Station. Nachtüchtiger Gymnasial- oder Realschulbildung theoretischer Vorcursus mitfolgenden Disciplinen: Physik und Chemie, allg. Naturgeschichte, Encyclopädieder Forstwissenschaft und forstkundliche Hvdegetik verbunden mit einigen, nurzur Demonstration bestimmten Excursioneu, nochmals reine Mathematik bis zuden Gleichungen zweiten Grades und bis einschließlich zur Trigonometrie. Nachbestandener Prüfung in diesen Vorstudien Uehergang zur zweiten Station.Diese begreift den praktischen Vorcursus bei einem gebildeten Forstbeamtcn;am Schlüsse dieses Cursns zweite Prüfung und zwar im Walde, zur Unter-suchung, ob und inwiefern sich der Forstlchrling die Anschauungen, wie sie derpraktische Forstbetrieb mit sich bringt, gehörig eingeprägt hat und inwiefern erRechenschaft darüber abzulegen vermag. Dritte Station: Cursns desHauptstudiums, nämlich specieller, gründlicher, theoretischer Unterrichtin den einzelnen Zweigen der Forstwissenschaft, mit praktischen Demonstra-tionen am Ende jeder Woche, sowie Studium der juristischen, politischen undkameralistischcu Hülfswisscnschasteu. Am Schlüsse dieser Station Hauptprüfuug.— Vierte Station: Praktikanten-Cursus zur Erlernung der Geschäfte,Gehülfendienst successive bei einer jeden Stuft der amtlichen Wirksamkeit, vomNevicrsörster aufwärts. — Diese Eurse erfordern beiläufig folgende Zeit: dererste 1, der zweite 1, der dritte 1^, der vierte l'/r, im Ganzen also 5 Jahre;sie beginnen im siebenzchnten Jahre fz„m Behuf der ersten Station) auf einerhöheren Gewerb- oder polytechnischen Schule, die zweite Station hat bei einemverwaltenden Localbcamten <Revierförster) statt; zur dritten eignet sich ambesten eine Universität oder Akademie; die vierte zerfällt in drei Portionen,wovon die erste den Dienst bei einem Nevicrsörster, die zweite bei einem In-