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Encyklopädie der Forstwissenschaft / von G.W. v. Wedekind
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Die Forstwissenschaft.

erstens in Gestattung von unschädlichen Vortheilen und Nutzungen und imDarbieten leichten und wohlfeilen Bezugs solcher Sortimente, deren Entwen-dung am schwersten zu verhüten ist; zweitens in den Arbeitsaccorden (§. 79),sowie drittens in Bedingungen bei Gewinnung und Abfuhr von Walderzeug-nissen (§. 80.1.

2) Die sorgfältige Unterhaltung deutlicher Grenzmale (§. 63.) bedingt we-sentlich den Schutz des Waldareals. Aehnlich verhält es sich mit den Hegzci-chen (bestehend je nach Landesart aus Strohwischen, welche an Bäume oderPfähle befestigt, oder Strohseilen, welche um Bäume gebunden werden), mit denHeggräben und Warnpfählen oder Warntafeln, insofern dergleichen nach Ge-wohnheit, Gesetz und vorliegendem Zwecke nöthig sein sollten?

3) Wo das Holz nicht an die Wege gebracht werden konnte, Aufsetzendes Holzes an Stellen ohne Holzwnchs oder Hohlsetzeu auf Unterlagen, zeitigeRäumung der Schläge. Unterhaltung guter Wege, wenigstens zeitige Ausbesse-rung der zum Ausweichen der Fuhrwerke in anstoßenden Holzwuchs rc. verlei-tenden schlimmsten Stellen n. dgl. tragen zur Vermeidung von Beschädigungen bei.

4> Bosheit, Nachsucht, Eigennutz, Unvorsichtigkeit, Faulheit führen mitun-ter Feuersgcfahr herbei, z. B. beim Aschenbrennen, bei der Vcrkohlung, bei denFeuern, welche den Waldarbeitern rc. erlaubt sind, bei dem Verbrennen vonBodenschwül, durch Gebrauch von Fackeln, Zündhölzchen, Tabaksrauchen, Schieß-gewehr-Pfropfen ii. s. f. Zumal bei trockenem Wetter und insbesondere inNadelholzwaldnngcn ist auf dergleichen zu achten und ihm möglichst zu begegnen.

5) Unter dem zahmen Vieh sind am schädlichsten Ziegen, nach ihnenPferde, Zugochsen, Kühe, Schafe, Schweine, die letzteren nur da, wo sie denHolzwuchs umwühlen oder in Lainenschlägen zu viel Samen fressen. (§. 46.Nr. 3). Wo Verbote zur Verhinderung nicht hinreichen, z. B. an Tristwegen,sind Gräben oder Triidelcinfricdiguugen anzubringen.

8- 57. Vom Schutze gegen wilde vierfüßige Thiere und gegen Vögel.

1) Starker Wildstand gehört in Waldungen, worin sich sonst pfleglicheKultur lohnt, zu den größten Plagen. Wegen deren Beseitigung, soweit sienicht durch die Klugheit und Humanität der Jagdbcsitzcr herbeigeführt wird,hat der Waldbesitzer wo möglich den Schutz der betreffenden Gesetze (in. s. Nr. 2des §. 83.) in Anspruch zu nehmen und, soweit dieß nicht geschehen kann, durchVermeidung des Anbaues von Holzarten, welche dem Wildschaden vorzüglichausgesetzt sind (;. B. seltener Arten), durch Verhornen, Umzäunung u. dgl., jenachdem es sich verlohnt, dem Schaden zu begegnen. Unter den nicht zureigentlichen Jagd gehörigen vierfiißigcn Thieren werden namentlich Eichhörnchendurch Verzehren des Waldsamens und der Knospen, sowie Abbeißen der Fich-tentriebe (Abspränge), schädlich.

2) Dem Mäuseschadcn wirkt am meisten entgegen: Hegen der Eulen, Igelund Füchse, Eintrieb von Schweinen, Entfernung des Grasschwilchs (§. 46.).

3) Dem öfters sehr großen Sebaden, welchen Tauben, Finken und ähnlicheVögel durch Auffressen des ausgesäeten Samens und Abbeißen der eben sichentwickelten Keime an den Saaten anrichten, kann einigermaßen durch anhal-tendes Verscheuchen, Bewachen der Kulturstellen, tieferes Unterbringen des Sa-mens und Bedecken der Saatstcllen mit Reißig begegnet werden.

8. 58. Vom Schutze gegen Insekten.

1) Der bereits §. 7. unter Nr. 6. erwähnte Schaden wird vorzüglichdurch folgende Jnscctcnarten angerichtet: I. Käser a) die verschiedenen Uostrieims