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Holzes, noch um die Wirthschaftssührung in den Wäldernund hatte auch keinen Grund dazu, denn ihre große Aus-dehnung ließ einen Holzmangel nicht befürchten und sonsthatte man keine Ahnung davon, daß außer dem Aufent-halt der wilden Thiere, die Wälder noch eine andere Stelleim Haushalte der Natur einzunehmen berufen seien. DasEinzige, was gleichsam von Staatcswegen zur Erhaltung derWälder geschah, war der Schutz, den die Gesetze den mast-tragendcn Bäumen gewährten, weil die Mast ein hochwich-tiger Zweig der Waldnutzung war; die übrigen Vorschriften,welche als Sorge für die Erhaltung der Wälder erschienen,waren lediglich des Wildes wegen gegeben.
Wie überhaupt die Noth in den meisten Fällen dieWege zum Bcsserwerden bahnt, so wurden auch die erstenVorschriften für eine sorgsame Waldwirthschaft in den Ge-genden gegeben, wo größere Massen von Holz consumirtwurden, welches, da man große Fabrikanlagen nicht kannte,dort geschah, wo Bergbau und Hüttenwerke betrieben wur-den, wie z. B. am Harze, auf dem Erzgebirge, im Salz-burgischen. So entstanden zu Anfang des 16. Jahrhundertsdie ersten landesherrlichen Forstordnungen ^), welche nebenvielen rein forstwirthschaftlichen Vorschriften, auch staats-wirthschaftliche und polizeiliche Bestimmungen enthielten.Sie griffen zum Theil in privatrechtliche Verhältnisse ein,denn kraft der Forsthoheit, welche als ein Ausfluß der Lan-deshoheit angesehen werden muß, wurde das Oberaufsichts-recht über alle Forste des Staates, also auch über dieCorporations- und Privatforste in Anspruch genommen undausgeübt, wonach neben der Gesetzgebung über alle dahineinschlagende Gegenstände, auch die obere Leitung ihrer