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Die Staatsforstwirthschaftslehre : ein Handbuch für Staats- und Forstwirthe / von Karl Heinrich Edmund von Berg
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und finden wir überall in der deutschen Forstgesetzgebung, daßdiese polizeilichen Vorschriften sich über alle Wälder des Staateserstrecken/ bald die Freiheit der einzelnen mehr, bald sie we-niger beengend.

6) In den alteren Zeiten war eigentlich nur der Holz-handel auf dem Main und Rhein von größerer Bedeutung,da letzterer aus dem Holzreichen Spessart, Schwarzwalde rc.den Holzarmen Niederlanden, welche so viel für ihre ausge-dehnte Schifffahrt bedurften, zuführten. Schon ums Jahr 971werden der Wasserwerke gedacht, welche auf der Murg behufsdes Flößens angelegt wurden. Der Staat hatte daran aberkeinen Theil.

7) Pfeil sagt in dieser Beziehung im XV. B. 2. Hft.S. 193 der krit. Blätter: „Dann erhält man solche Gesetze,wie die Preußische Gemeinheitstheilungsordnung, durch die dieStaatsforsten mehr Verlust erlitten haben, wie durch Raupen,Sturm und Feuer!" —

s- 2.

Staat. Begriff.

Als der Mensch nicht mehr allein lebte, so wie sichFamilien bildeten, bedurfte es einer ordnenden Hand,welche die verschiedenen Interessen regelte und mit einanderin Verbindung brachte. Das Familienhaupt, der Stamm-vater der Familie, wurde danach die Quelle aller für dasZusammenleben der Familie nothwendigen Bestimmungen,welche man kaum Gesetzgebung nennen kann. Für Jägerund Hirtenvölker, in ihrer Einfachheit war eine solche Re-gelung ihrer bürgerlichen und persönlichen Verhältnisse ge-nügend, denn sie hatten weniger Berührungspunkte. Einevielseitige Verwickelung der Zustände trat erst dann ein,wie mit der Annahme der festen Wohnsitze und dem Fort-