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so writ es die Privatforstwirthschaft anbetrifft, gehörenhierher.
2. Cameral- oder Finanzwissenschaft, oder recht-liche und politische Grundsätze zur Förderung, Erhaltungund Anwendung des Staatsvermögens. Hierher ist diefiskalische Forstwirthschaft, die Bewirthschaftung der Staats-güter u. s. f. zu zählen.
Nach den verschiedenen Wirthschaften werden dieseWissenschaften getrennt:
1. Privatwirthschaft. (Bürgerliche Wirthschafts-lchre, Privatöconomie.) Sie ist das Verhalten oder Ver-fahren der einzelnen Menschen, Familien oder auch kleinerVereine, welches auf die Befriedigung ihrer eigenen, oderder Bedürfnisse bestimmter anderer Personen nach sachlichenGütern gerichtet ist. Sie wird zwar durch die Verhältnisseder verschiedenen Privatwirthschaftcn zu einander vielfältigbedingt, im Allgemeinen aber tritt das Privatintcresse, derEigennutz, als leitende Rücksicht auf, und Jeder sucht dasHeil der Wirthschaft für sich zu erlangen.
2. Staatswirthschaft, politische Oeconomie, öffent-liche Wirthschaftslehre, Staatshaushaltung oder Staats-finanzverwaltung. Sie begreift das auf die Befriedigungder öffentlichen Bedürfnisse eines Volkes nach sachlichenGütern, oder der Bedürfnisse derselben als politische Ein-heit gerichtete Verfahren und Verhalten der Staatsregicrung.Sie muß dabei auf die Privatwirthschaften die möglichsteRücksicht nehmen, um sie zu erleichtern und zu heben,welches zum Theil als eine gegen die Regierten ihnen ob-liegende Pflicht, zum Theil aber als eine Nothwendigkeitdes eigenen Bestehens anzusehen ist, weil der Wohlstand