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Die Staatsforstwirthschaftslehre : ein Handbuch für Staats- und Forstwirthe / von Karl Heinrich Edmund von Berg
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Die Politik für die Hülfsverbindungen in diesen Be-strebungen. Innere und äußere Politik, wo letz-tere die Zweckmäßigkeit des Verhaltens gegen fremdeStaaten erwägt^).

Hier berührt uns vorzugsweise die Oeconomie imStaatsverbande, welche natürlich nicht in dem Sinneals Landwirthschaft gebraucht wird, sondern als die Lehrevon der Erwerbung und Erhaltung der Sachgüter, welchezur Erhaltung des Lebens erforderlich sind, zu dessen Ver-schönerung dienen und wovon eine gewisse Menge, welchesich zur Zeit in dem Besitze einer Person ') befindet, derenVermögen ausmacht. Die Sorge für die Erwerbung, Er-haltung und Anwendung des Vermögens wird durch dieWirthschaft vermittelt, und der geordnete Inbegriff allerdiesen Gegenstand betreffenden Wahrheiten, ist die Wirth-schaftslehre, Oeconomie^). Jede Wirthschaft muß einentsprechendes Vermögen verwalten. Gegenstand der Pri-vatwirthschaft ist das Vermögen der einzelnen Staats-angehörigen, Gegenstand des Volks- oder National-vermögens das Vermögen aller Staatsbürger, und Ge-genstand des Staats Vermögens die sachlichen Güter,welche dem Staate im Ganzen angehören.

Man theilt die Oeconomie ein:

1. National-Oeconomie. Rechtliche und politischeGrundsätze, zur Förderung, Erhaltung und Anwendungdes Privatvcrmögcns der Bürger. Dahin rechnet man dievon der Staatsregicrung zu diesem Zwecke zu ergreifendenMittel, z. B. zur Belebung des Handels und Verkehrsmit andern Staaten, das Postwesen, die Münze, Banken rc.

-Auch die technischen Gewerbe, der Landbau, das Forstwesen,

Berg, StaatsforstwirthschaftSlehre. 2