31
8- 9.
Verschiedene Verhältnisse der Forste im Staate nachihrem Besitztitel.
Zuerst müssen die Staatsforste eingetheilt werden, insolche im engern und solche im weiter« Sinne. Unterden ersteren begreifen wir die Forste, welche durch Staats-beamte bewirthschaftet werden und deren Erträge zur Deckungder Staatsbedürfnisse mit bestimmt sind. Fiskalische For-sten. Staatsforsten im weitem Sinne aber sind sämmtlichein einem Lande vorhandene Forsten, welche in ihrer Allgc-mcinheit für die Befriedigung der Bedürfnisse aller Staats-genossen und für Erfüllung der Anforderungen, welche manan die Forsten in Bezug auf die Landescultur stellen muß,ihren Verhältnissen gemäß, zu sorgen haben.
Der Besitzstand der Forsten im Staate ist folgender-maßen getheilt:
1. Staats- oder fiskalische Forsten, welche imVorstehenden schon desinirt sind.
2. Forsten, welche dem Staatsoberhaupte gehören.Domanial- oder Kronsforfte. Sie werden rücksichtlichihrer Einnahme im speciellen Interesse der fürstlichen Fa-milie verwaltet').
Die Verhältnisse dieser Forsten sind in den deutschenLandern, wo mit den Fürsten eine Civilliste vereinbart wordenist, dahin geändert, daß sie mit den Domainen dem Staate alsStaatsgut übergeben worden. Es können aber die fürstlichenFamilien dennoch Forsten als Privatbesitzthum bei ihrenPrivatgütern haben, mit welchen sie dann aber gleich an-dern Privatwaldbesitzern zu betrachten sind und völlig freieDisposition darüber haben, während es bei dem Domanialbesitz