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angenommen ist, daß dieser vom Fürsten nicht veräußert,verschenkt oder verpfändet werden darf, sondern stets unge-schmälert dem Nachfolger in der Regierung verbleiben muß').
Die reinen Domanialforsten werden, wo solche noch inDeutschland bestehen, von den Staatsforstbeamten verwaltet,während dieses bei den fürstlichen Privatforsten nicht derFall zu sein braucht.
3. Forsten der Körperschaften, wie der Kirchen,Schulen, Klöster,- Stifter und Gemeinden, deren Verwaltungan sich dem Staate nicht zusteht, wenn es gleich in derPflicht der Staatsregierung liegt, das Oberaufsichtsrechtdarüber in größerm Maße auszuüben, als bei Privatforsten').
4. Privatforsten, welche unabhängig von der Staats-regierung bewirthschaftet werden, wohin auch die Forsten derStandesherrn zu rechnen sind.
I) Die jetzigen Staatsforsten mit Einschluß der Doma-nial- und Kronforsten sind aus sehr verschiedene Weise in denBesitz des Staates gelangt. Der Hauptstamm derselben warin alten Zeiten ohne Zweifel reiner Privatbesitz der regierendenFamilie. Dazu kamen Erwerbungen, welche durch Kauf ge-macht wurden und es mag dabei häufig wol das Staatsgeldvom Privatgelde nicht so vollständig geschieden sein, wenn auchspäter die erkauften Besitzungen als fürstliches Familiengut an-gesehen wurden. — Durch die Errichtung der Bannforsten gin-gen große Waldmafsen aus Niemandes Besitz in den des Für-sten über, allein man kann diese wol als wirkliche Staats-forste betrachten, weil die Fürsten eben nur als Staatsoberhaupt(oder Stellvertreter des Königs) das Recht hatten, beim Königs-banne zu gebieten, und dadurch Bannforste zu gründen. Eineandere Erwerbungsart der Staatsforsten fand aber nach der Re-formation und in Folge des Reichsdeputationshauptschlusses vonI8V3, durch die Säcularisation des geistlichen Gutes statt.