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Die Staatsforstwirthschaftslehre : ein Handbuch für Staats- und Forstwirthe / von Karl Heinrich Edmund von Berg
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wo man zur Nerbüßung die Frevler von den gewöhnlichenAufsehern überwachen lassen kann, oder indem man da, woStaatsstraßen fehlen, dieselben den Communen zur Arbeits-ableistung an ihren Wegen überantwortet. Die Erfahrunghat sich entschieden für diese Strafart ausgesprochen, vor-ausgesetzt daß sie ordentlich ausgeführt wird, welches freilichbei jeder Strafe gleich nothwendig ist.

Bei besonders bösartigen Frevlern und in bedeutenderenFällen, ist eine damit zu verbindende Hast, so daß derFrevler vom Gefängniß zur Arbeit und von da wieder zu-rück ins Gefängniß geführt wird, von guter Wirkung.

In gewissen Fällen kann man auch eine Ablösung derStrafe durch Geld zulassen; welche jedoch im Gesetze zubestimmen sind.

Wenn der Frevler während seiner Strafarbeit Mittelzu seiner Subsistenz nicht hat, so ist für diese von demStaate Sorge zu tragen, ebenso für seine Angehörigen,falls dieses nicht der betreffenden Gemeinde anheimfällt.Es wird jedoch durch Zurechnung an Arbeitstagen, nacheinem billigen Maßstabe, der dafür vom Staate geleisteteAufwand von dem Frevler zu ersetzen sein. Die Höhe dertäglichen Ernährungssumme kann nicht ein für allemal fest-gesetzt werden, da sich das nach den Preisen der Lebens-rnittel richten muß.

Der Schadensersatz ist dem Beschädigten zu leisten, erhak ein Recht daran ihn vom Staate zu fordern, weil esein wesentlicher Zweck des Staatsverbandcs ist, das Eigen-thum der Bürger zu schützen. Hat daher der Frevler dieMittel nicht, den Beschädigten zu entschädigen, so mußdieses der Staat übernehmen, welcher sich seiner Seits durch