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Die Staatsforstwirthschaftslehre : ein Handbuch für Staats- und Forstwirthe / von Karl Heinrich Edmund von Berg
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Mitunter aber kann auch bei einer an sich erlaubten Handlungein sehr großer Schaden verursacht werden, z. B. es fährt Je-mand einen ihm gehörigen Stamm Bauholz ab und um andenselben leichter zu kommen, haut er mehre andere Baustämmedurch rc.

2) Die That ist z. B. beabsichtiget, wenn Jemandan einem verbotenen Tage mit einem Beile im Walde betroffenwird; angefangen, wenn er den Baum zu hauen begonnenhat; vollendet, wenn der Baum abgefahren ist.

3) Unter Entschuldigungen im Thatbestands sind die Ver-hältnisse verstanden, welche den Angeschuldigten zur Begehung derverbotenen Handlung gleichsam gezwungen haben, z. B. es brichteinem Fuhrmann etwas am Wagen, welches durch ein StückHolz zu bessern ist; die Wege sind so schlecht, daß er auf eineSchonung hat fahren müssen, um nicht stecken zu bleiben; einemHolzhauer hat der Wind einen Stamm gegen die ordnungs-mäßig eingesetzten Keile getrieben und der Baum hat dadurchim Niederfallen großen Schaden gethan -c.

4) Die Frankfurter Grundrechte bestimmen darüber in„h. lO" die Wohnung ist unverletzlich. „Eine Haussuchungist nur zulässig: I) In Kraft eines richterlichen Befehls, wel-cher sofort oder innerhalb der nächsten 23 Stunden den Be-theiligten zugestellt werden soll; 2) im Falle der Verfolgungauf frischer That durch den gesetzlich berechtigten Beamten; 3) inden Fällen und Formen, in welchen das Gesetz ausnahmsweisebestimmten Beamten auch ohne richterliche Befehle die-selbe gestattet. Die Haussuchung muß, wenn thunlich, mitZuziehung von Hausgenossen erfolgen. Die Unverletzlichkeit derWohnung ist kein Hinderniß der Verhaftung eines gerichtlichVerfolgten." — In dieser Fassung liegt kein hemmender Grund,um nicht durch Zulässigkeit der Haussuchungen unter den ge-setzlichen Formen, den Forstgesetzen die nöthige Kraft zu ge-währen und das um so weniger, da man bei dem Erlasse derGrundrechte den Waldschutz mit im Auge hatte. In dieser Be-ziehung stand in dem Art. VII. des Einsnhrungsgesetzes: „Rück-