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Die Staatsforstwirthschaftslehre : ein Handbuch für Staats- und Forstwirthe / von Karl Heinrich Edmund von Berg
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Anzeigegebühren.

Anzeigegebührcn sind Geldbeträge, welche der Anzeigerals Belohnung bekommt, entweder nach Maßgabe des Geld-betrages der Strafe, also einen bestimmten Strafantheiloder für jeden Frevelfall, nach einer bestimmten Classification,welche nach der Wichtigkeit der Anzeigen abgestuft ist.

Der Zweck ist hierdurch, sowie durch den Bezug desPfandegeldes, die Thätigkeit und den Eifer des Forstschützenzu erhöhen, allein abgesehen, daß das für einen pflichttreuenBeamten niemals ein Beweggrund sein darf, hat es dengroßen Nachtheil, daß es offenbar die Glaubwürdigkeit des-selben vor Gericht schwächt, weil man ihn als persönlichinteressirt ansieht. Diese Gebühren sind daher nicht zu ge-statten, Preußen, Sachsen u. a. m. haben dieselben auch ge-setzlich abgeschafft.

Es schließt das nicht aus bei besonderer Thätigkeit ei-nes Forstschutzbeamten, diesem eine außerordentliche Beloh-nung zu gewähren, allein diese Thätigkeit darf nie nach derMasse der eingebrachten Anzeigen bemessen werden, weildas ein sehr trügerischer Maßstab ist, indem trotz einergroßen Zahl derselben der Zustand des Forstschutzes ein ganzelender sein kann. Der Zustand des Waldes — verstehtsich, auf das mehr oder minder Befreveltsein — muß überdie Thätigkeit des Forstschützen entscheiden. Die Frevelverhindern ist ein weit größerer Beweis davon, als sie ingroßer Menge anzeigen.