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Die Staatsforstwirthschaftslehre : ein Handbuch für Staats- und Forstwirthe / von Karl Heinrich Edmund von Berg
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rechtfertigen, daß die Marine zu allgemeinen Staatszweckennothwendig ist und daß sie bei einem großem Umfangeder Privatwälder möglicherweise ohne dieses Recht gar nichtbestehen kann, daß man also dem etwanigen Übeln WillenEinzelner einen so wichtigen Zweck nicht unterordnen darf,wenn dabei der Eigenthümer materiell nichts verliert. Auchist dieses Vorkaufsrecht noch dadurch gerechtfertigt, daßnicht all' und jedes Holz zum Schiffsbau gebraucht werdenkann.

Außerdem kann hier noch die Artillerie in Betrachtkommen, indem man zu den Laffetcn solches Holz bedarf,welches möglichst wenig splittert, weshalb das Ulmenholzsehr gesucht dazu ist.

Auch an Flußufern, wo zur Erhaltung derselben undzu Wasserbauten große Massen Faschinen nöthig sind, istdie Erziehung von Buschholz zu diesen Zwecken oft sehrwichtig, und wird ebenfalls zwangsweise angeordnet werdenkönnen, wo der Staat nicht im Besitz der erforderlichenWaldfläche ist.

1) Brommy, die Marine, Berlin 1848, gibt an, daßim Durchschnitt auf den Kriegsschiffen für jede Kanone 1000Cub.-F. Holz gerechnet werden, wovon ^/u, Eichen und Vi»Nadelholz sein muß. Das Gewicht des Holzes bei einem 80Kanonenschiff wird auf 1653 Tonnen I I Centner (die Tonne2000 Pfund) angegeben. Der größte Mast eines 80 Kano-nenschiffes hat l>8 F. 10" Länge und 39^/, Zoll Durchmesseru. s. f. — Für kleinere Schiffe gibt Müller, des SpessartsHolzhandel. Frankfurt a. M. 1837. S. 226, mehre Zahlen.

2) Zn Schweden, Frankreich, Dänemark besteht diesesVorkaufsrecht schon lange.