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Die Staatsforstwirthschaftslehre : ein Handbuch für Staats- und Forstwirthe / von Karl Heinrich Edmund von Berg
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der Privatwälder auf." — Staatslexicon von Notteck undWelcker. V. B. S. 6W.

Dreizehntes Capitel.

Oberaufsicht des Staats in Beziehung aufdie Verwendung und Verwerthung der Wald-erzeugnisse.

8 121 .

Berechtigung dazu.

Die Staatsgewalt ist berechtigt und verpflichtet, gegendiejenigen Bürger, welche der Erreichung allgemein nützli-cher Zwecke hindernd entgegentreten, zwangsweise einzu-schreiten, welches sogar bis zur Ausweisung aus dem Besitzgeht und gehen muß, z. B. Expropriation bei Eisenbahnen,Wegen u. dgl. Zur Erreichung des Staatszweckes aberkönnen auch von den Staatsbürgern gewisse Leistungen oderBefolgung gewisser Vorschriften verlangt werden, wenn sieauch die natürliche Freiheit des Menschen beschränken.

Wie im Allgemeinen die Beförderung der Gewerbedurch Hinwegräumung aller Hindernisse des Verkehrs, dieVerzehrung oder sonst zweckentsprechende Verwendung derverschiedensten Producte in das Gebiet der Polizei gehört,so hat sich die Forstpolizei, so weit es die Forstproducteanlangt, ebenfalls damit zu beschäftigen. Auch hier fälltdas Interesse einzelner Staatsbürger mit dem der Gesammt-heit zusammen, und dann wird eine mittelbare Einwirkunggenügen, oder aber es steht im Widerspruch mit einander,wo der Einzelne dem Wohle des Ganzen weichen muß.

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