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Die Staatsforstwirthschaftslehre : ein Handbuch für Staats- und Forstwirthe / von Karl Heinrich Edmund von Berg
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Waldbaues, als in ein Gesetz, selbst nicht einmal in eine Zn-struction gehören. — Vergleiche Pfeil, Forstpolizeigesetze > 83 - 1 .S. 2 u. f. —

Zweite Abtheilung.

Staatsforst Verfassung,

Sechzehntes Capitel.

Ordnung der Behörden und Stellung derBeamten.

8- '29.

Allgemeine Betrachtungen.

Das Nöthige über die Definition ist bereits in tz. 22beigebracht worden. Die Staatsforstverfassung umfaßtdemnach den dienstlichen Organismus der Behörden, welchemit allen im Volksvermögen befindlichen Waldungen zuthun haben, mithin auch Alles, was auf die Beaufsichti-gung der Verwaltung der Privat- oder Körperschaftswal-dungen sich bezieht. Es können zwar die Behörden zu-gleich Geschäfte in Bezug auf die fiskalischen Staatsforstenund die für das gesammte Staatsforstwesen besorgen, alleineine Nothwendigkeit ist das keineswegs, denn die erstemfind dem Interesse der Gesammtheit der Staatsbürger ge-genüber, etwas weiteres nicht, als Privatforsten des Staates.

Die Behörden können getrennt werden:

1. Für die Forststrafrechtspflege, deren Geschäftemit den Justiz- oder Polizeistellen verbunden find').