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Die Staatsforstwirthschaftslehre : ein Handbuch für Staats- und Forstwirthe / von Karl Heinrich Edmund von Berg
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Stellung, weil durch eine solche, lediglich Handlangerarbeit,alle Lust an freier selbstthätiger Bewegung verloren geht undder Förster eine Maschine wird, wovor man sich nicht genughüten kann. Ebensowenig wie eine Forsteinrichtung, welche fürdie Lösung jeder wirthschaftlichen Aufgabe schon im Vorauseine Anweisung ertheilt, und den Betrieb nach Zeit und Ortauf längere Jahre unabänderlich festgestellt hat, einen Anspruchdarauf machen kann, daß sie bei so speciellen Vorschriften fürdie Verwaltung das Wesen der eigentlichen Stellung der Re-vierförster begriffen habe, ebensowenig kann es zum Zieleführen, wenn der der Wirthschaft doch ferner stehende Jnspec-tionsbeamte eigentlicher Wirthschaftsführer ist. Es soll der Planzur Führung der Wirthschaft von den beiden in Frage seiendenBeamten gemeinschaftlich entworfen, von dem Försterausgeführt und von den Jnspcctionsbeamten controlirtwerden, das ist die zweckentsprechendste Einrichtung. — InPreußen, bei zum Theil sehr großen Revieren, ist der Ober-förster zwar der eigentliche Wirthschastsführer in dem ange-deuteten Sinne, allein sehr häufig wird, wegen vieler andererGeschäfte, ein Theil der Wirthschaftsführung den Förstern(Schutzbeamten) übertragen, wodurch allerdings das Wesen derEinrichtung sehr verletzt wird. — In Baden, wo die Revier-förster — Bezirksförster — direct unter der Dircction derForsten, Bergwerke und Hütten stehen, haben sie nach tz. lder Jnstruction vom 2. Mai 18-19 die Domainenwaldungenihres Bezirkes unter der Leitung und Aufsicht der genanntenBehörde selbstständig zu bewirthschaften und zu verwalten,wofür sie allein verantwortlich sind. Die Stellung ist gewißdie würdigste, weiter unter wird nochmals von der badischenneuen Organisation die Rede sein. — Würtemberg will auchdie Taxation und Wirthschafts-Einrichtung, die periodischenBetriebspläne über Haupt- und Nebennutzungen rc. in dieHände der Revierförster legen. Es fragt sich, ob bei demUmfange, welchen man den Revieren zu geben beabsichtigt, dasEinrichtungswesen von Fden örstern besorgt werden kann. —