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Die Staatsforstwirthschaftslehre : ein Handbuch für Staats- und Forstwirthe / von Karl Heinrich Edmund von Berg
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und bezeichnet das, was man will, jeden Falls besser, als alleoder die meisten andern, konsequent würde man nun auchForstinspector als Amtstitel zu wählen haben, allein es be-zeichnet das Amt der einfachere Oberförster oder Forstmeisterganz genau, und dem ist deshalb der Vorzug zu geben. InBraunschweig ist es gemischt, indem die ältern verdienten Ober-förster, Forstmeister genannt werden, in Hannover ist der TitelForstmeister, in Würtemberg Oberförster, in Preußen bald Forst-inspector, bald Forstmeister, in Sachsen sogar Oberforstmeister,wo das „Ober" offenbar überflüssig ist, in Oesterreich Wald-meister, Waldbereiter u. s. f. — Forst amt nennt man eineBehörde, welche von dem Forstmeister, dem Justizbeamten undden Nentbeamten gebildet, in gewissen Angelegenheiten, forst-lichen Rechtssachen, Negiminalsachen, allgemeinen Forstverwal-tungssachen u. s. w- gemeinschaftlich entscheidet. — Zuweilen sindaber die Forstämter nur von dem Jnspectionsbeamten und einemHülfsarbeiter, Protocollanten — Actuar, Assistenten u. dgl. —besetzt, wie z. B. in Würtemberg.

2) In Baden sind durch die großherzogl. Verordnung vom>9. April 1849 die Forstämter aufgehoben, statt der frühergetrennten Forstpolizeidirection und der Direktion der Forstdo-mainen eine Oberbehörde geschaffen, „Direction der Forsten,Berg- und Hüttenwerke." Direct unter dieser stehen die Be-zirksförster mit einem entsprechenden Unter- und Hülfsperfonale.Als eine Hülfe für die Direction in Bezug auf die Localun-tersuchungen hat man für das ganze Land 5 Forstinspectionenerrichtet, deren Dienstinhaber, die Forstinspectocen, nach §. I derJnstruction vom 5. Mai 1849 die Obliegenheiten haben, dieDomainenwälder periodisch und zwar in jedem Jahre wenigstenseinmal zu visitiren und sich von der Bewirthschaftung und Ver-waltung Kenntniß zu verschaffen,,und damit auch eine Unter-suchung der innern Dienstführung der Bezirkeforsteien zu ver-binden. Ueber seine Wahrnehmungen bei den Localinspectionenhat der Forstinspector nach Aufforderung der Direction Berichtzu erstatten, oder im Falle es ihm für den Dienst von Wich-