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Die Staatsforstwirthschaftslehre : ein Handbuch für Staats- und Forstwirthe / von Karl Heinrich Edmund von Berg
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Baiern die Betriebscomitee, am hannoverschen Harze das Ge-neralforstamt, um über die wichtigsten Gegenstände des Betrie-bes zu berathen. Es ist das gewiß recht gut, aber die Fvrster-collegien sind besser. Die Zusammenkünfte der Forstmeisterkönnen nur in einem kleinen Lande oder provinziell in großenStaaten stattfinden, tragen aber allerdings viel zur bessern Be-handlung der Geschäfte und zur Fortbildung des Personals bei,wie der Harz glänzend beweiset, wo diese Generalforstämtcrschon seit 2«w Jahren bestehen.

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Forstdirection.

Der Wirkungskreis der Forstdirection umfaßt ein gan-zes Land, in allen das Gesammtc des Forstwesens betref-fenden Gegenständen. Sie hat alle Recurse zu entscheiden, diewirthschastlichen Bestimmungen in der letzten Instanz zu ge-ben, über Anstellungen, Besoldungen, Suspensionen, Ent-lassungen, Entsetzungen, oder Penstonirung der Forstbeamtenzu bestimmen, und überhaupt bei Disciplinarstrafen hohemGrades und bei denen der obern Beamten immer zu ent-scheiden. Sie hat sich an Ort und Stelle durch ihre Mitglie-der von dem Zustande der Wirthschaft, von dem Geiste derVerwaltung und des Personals u.s.w. zu überzeugen ').

Die Forstdirection ist entweder büreaukratisch oder col-legialisch organisirt. Das erste ist die Einrichtung, wo einMann an der Spitze steht und allein alle Entscheidungenzu geben hat, allein die Verantwortlichkeit trägt; bei dercollegialischen Verfassung aber hat jedes Mitglied des Kol-legiums gleiche Rechte bei der Entscheidung aller Fragen unddem Director steht nur die Leitung der Geschäfte zu. ImAllgemeinen ist bei der collegialischen Einrichtung eine grö-