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Die Staatsforstwirthschaftslehre : ein Handbuch für Staats- und Forstwirthe / von Karl Heinrich Edmund von Berg
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ften, auch zu einer regen wissenschaftlichen Fortbildung undum außerordentliche Dienste belohnen zu können, gibt manGratificationen'). Es ist nicht unzweckmäßig, wenndazu für die gesamnitc Verwaltung ein bestimmter Fondausgesetzt wird. Es ist aber allerdings nichts gewissenhafterzu vergeben, als eben die Gratificationen, weil dabei nur zuleicht eine Bevorzugung geübt werden kann und leicht vonden nicht bedachten Personen vorausgesetzt wird. Sie sollenalso nur bei ganz unzweifelhaften Verdiensten bewilligtwerden, nie aber als Unterstützungsgclder. Zwar ist es sehrzu billigen, wenn und daß die Regierung solchen Forst-beamten, welche durch unverschuldetes Unglück, z. B. Brand,Krankheit, Pferdeverluste u. dergl. in ihrem Hauswesen !zerrüttet worden sind, eine Unterstützung gewährt, weil idas immer günstig für den Dienst zurückwirkt, wenn der lBeamte nicht unter der Last des häuslichen Unglücks er-liegt, aber man gebe es dann nicht als eine Gratification, isondern als das, was es ist, als eine Unterstützung.

Diäten oder Tagegelder (Auslösungen) werdengezahlt für solche Dienste, welche den Beamten aus seinemDienstbezirke führen und sind lediglich als eine Vergütunganzusehen für den, demselben dadurch erwachsenden Mehr-aufwand, durch auswärtige Zehrung rc. Sie werden tage-weise bestimmt und zwar nach dem Range des Beamten.

Bei besondern Fällen giebt man auch für derartige, miteinem besondern Aufwand verbundene Dienstgeschäfte, welchedabei noch eine außerordentliche Thätigkeit in Anspruchnehmen, besondere Vergütungen, welche unter der Bezeich-nung als Remuneration bekannt sind. Sie werden na-mentlich auch bei Dienstversehungen in BehinderungS-